StartseiteLänderAmerikaUSABekanntmachung des BMBF zum Aufbau von Kapazitäten in der Synthetischen Biologie durch transnationale Forschungsprojekte innerhalb des ERA-NETs "ERASynBio"

Bekanntmachung des BMBF zum Aufbau von Kapazitäten in der Synthetischen Biologie durch transnationale Forschungsprojekte innerhalb des ERA-NETs "ERASynBio"

Stichtag: 03.07.2014 Programmausschreibungen

Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung von Projektideen im Rahmen der Maßnahme "Aufbau von Kapazitäten in der Synthetischen Biologie durch transnationale Forschungsprojekte" innerhalb des ERA-NETs "ERASynBio" vom 28. April 2014.

Präambel

ERASynBio ist eine Maßnahme im 7. Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Kommission (Vertragsnummer 291728) mit einer dreijährigen Laufzeit. Das übergeordnete Ziel eines ERA-Netzes ist die Verbesserung der Kooperation und Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die auf nationaler und/oder regionaler Ebene in den Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten der Europäischen Union durchgeführt werden.

ERASynBio ist eine gemeinsame Maßnahme von 16 Forschungsförderorganisationen und/oder Managementorganisationen aus 14 EU-Mitgliedstaaten und zwei Staaten mit Beobachterstatus mit Forschungsaktivitäten in der Synthetischen Biologie. Sie verfolgt das Ziel, nationale und regionale Förderprogramme in der Synthetischen Biologie zu koordinieren.

Unter dem Dach von ERASynBio haben die folgenden ERASynBio-Partner und ein Beobachter (National Science Foundation, USA) entschieden, eine zweite gemeinsame Bekanntmachung von Förderrichtlinien mit dem Titel "Bildung von Kapazitäten in der Synthetischen Biologie durch transnationale Forschungsprojekte" zu publizieren:

  • AKA (Academy of Finland, Finnland)
  • ANR (Agence nationale de la recherche, Frankreich)
  • BBSRC (Biotechnology and Biological Sciences Research Council, Vereinigtes Königreich)
  • BMBF (Bundesministerium für Bildung und Forschung, Deutschland)
  • DASTI (Danish Agency for Science, Technology and Innovation, Dänemark)
  • FCT (Foundation for Science and Technology, Portugal)
  • KTI (Kommission für Technologie und Innovation, Schweiz)
  • LAS (Latvian Academy of Sciences, Lettland)
  • MINECO (Ministry of Economy and Competitiveness, Spanien)
  • MIZS (Ministry of Education, Science, Culture and Sport, Slowenien)
  • NSF (National Science Foundation, Vereinigte Staaten von Amerika)
  • RCN (The Research Council of Norway, Norwegen)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die Synthetische Biologie ist ein neuer und vielversprechender Forschungsbereich, der erheblich zu Innovation und technologischem Fortschritt beitragen kann, und der für die wissensbasierte Bioökonomie und für die Gesellschaft als Ganzes von Bedeutung ist. Auch wenn die Synthetische Biologie ein neues Forschungsgebiet ist, hat sie bereits bewiesen, dass sie einen Beitrag zur Lösung der großen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts leisten kann, denn sie verändert Ansatz, Werkzeuge und Methoden der modernen Biotechnologie grundlegend. Mit den Methoden der Synthetischen Biologie wird es erstmals möglich sein, hochkomplexe, kontrollierbare und/oder orthogonale Bio­systeme sowie neuartige Proteine und Nukleotide zu entwickeln, deren Komplexität über das hinausgeht, was mit vorhandenen gentechnischen Methoden erreichbar ist. Diese neuartigen Systeme könnten mittels synthetisierter Genome in konstruierte Gerüste (Chassis) oder auch einfache Protozellsysteme eingebaut werden.

Als interdisziplinäre Wissenschaft wird die Synthetische Biologie voraussichtlich Anwendungen für verschiedene Bereiche wie die industrielle Biotechnologie, Bioenergie, Biomedizin, Biosensoren, biologische Altlastensanierung und die Landwirtschaft entwickeln und neue Instrumente für die wissenschaftliche Forschung schaffen. In naher Zukunft wird die Synthetische Biologie wirksamere Verarbeitungsverfahren und eine umweltfreundliche Herstellung von Feinchemikalien und Arzneimitteln sowie von Biokraftstoffen der nächsten Generation ermöglichen.

Im Gegensatz zu anderen bereits etablierten lebenswissenschaftlichen Disziplinen mit dauerhaften, über Ländergrenzen hinweg kooperierenden nationalen Programmen, ist die Synthetische Biologie noch im Anfangsstadium ihrer Entwicklung. Dies ist jedoch kein Hindernis, sondern bietet dem ERASynBio-Konsortium die Chance, einen konsistenten und koordinierten Rahmen für die Forschung in der Synthetischen Biologie zu schaffen und damit Fragmentierung zu vermeiden und eine nachhaltige Entwicklung in diesem Forschungsgebiet zu fördern.

Die Aufgabe und Herausforderung von ERASynBio besteht darin, die Forschungslandschaft in der Synthetischen Biologie zu stärken und die weitere Entwicklung sozialverträglich und nachhaltig zu koordinieren. Die erste gemeinsame Ausschreibung aus dem Jahr 2013 bot einen wirkungsvollen Rahmen für die Förderung interdisziplinärer Kooperationen und für die Etablierung und Stärkung der Forschungslandschaft in der Synthetischen Biologie.

Die zweite gemeinsame Ausschreibung wird es den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern in der Synthetischen Biologie ermöglichen, diese Kooperationen zu vertiefen und auszubauen. Außerdem wird die zweite Ausschreibung genutzt, um die Empfehlungen des neu veröffentlichten ERASynBio-Konzepts (Strategic Vision ERASynBio) umzusetzen (http://www.erasynbio.eu/index.php?index=14). Es wird Maßnahmen zur verantwortungsvollen Forschung und Innovation, zum Aufbau der Forschungslandschaft, zu Ausbildung und Bildung und zu Daten und Technologien fördern und unterstützen.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Ver­einbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

ERASynBio hat im Jahr 2013 ein Konzept (Strategic Vision ERASynBio) für die Synthetische Biologie in Europa mit einer Reihe von Empfehlungen für eine verantwortungsvolle, nachhaltige und effektive Entwicklung dieses Forschungs­gebiets erarbeitet.

In dem Konzept wird empfohlen, dass die beteiligten Förderorganisationen wissenschaftliche Partnerschaften von Weltrang unterstützen, die auf eine hochwertige Forschung in der Synthetischen Biologie ausgerichtet sind, um dem dringenden Bedarf und den großen Chancen der Synthetischen Biologie Rechnung zu tragen. Um Kreativität und Innovation in der Synthetischen Biologie von der Basis her zu fördern, werden Anträge aus allen Forschungsbereichen begrüßt, die der ERASynBio-Definition von Synthetischer Biologie entsprechen.

Im Strategic Vision-Konzept definiert ERASynBio Synthetische Biologie folgendermaßen: "Synthetic Biology is the engineering of biology: the deliberate (re)design and construction of novel biological and biologically based parts, devices and systems to perform new functions for useful purposes, that draws on principles elucidated from biology and engineering."

(Übersetzung: "Die Synthetische Biologie beschäftigt sich mit der Planung und Konstruktion von neuen biologischen und auf biologischen Strukturen basierenden Systemen, um neue Funktionen für nützliche Anwendungen zu generieren. Dabei bedient sie sich der Konzepte aus den Ingenieurwissenschaften und der Biologie.")

Es ist klar zu unterscheiden zwischen Synthetischer Biologie einerseits und klassischer Gentechnik und anderen verwandten Bereichen wie der Systembiologie andererseits. Letztere liegen nicht im Fokus dieser Ausschreibung. Die Synthetische Biologie unterscheidet sich stark von der traditionellen Gentechnik, vor allem im Hinblick auf das Streben nach Vorhersagbarkeit und Kontrolle von Systemverhalten. Üblicherweise bezieht sie sich auf das sinnvolle Design einer Neusynthese großer DNA-Fragmente und auf die Modifizierung oder das Refactoring von aus mehreren Genen zusammengesetzten Strukturen oder Systemen oder die Erzeugung sogenannter Protozellen, bei denen es sich um neu geschaffene zellähnliche Einheiten handelt. Da es bei der Synthetischen Biologie um Konstruktion in der Biologie geht, sollten Projekte ingenieurtechnische Grundsätze wie Modularität, Abstraktion, Standardisierung und Orthogonalität berücksichtigen und Modellierungsansätze nutzen, um biologische oder biobasierte Einheiten zu optimieren oder zu verbessern. Im Gegensatz zu beschreibenden biologischen Disziplinen sollen die Projekte bewusst auf das (Neu-)Design und die Konstruktion von Elementen, Strukturen oder Systemen abzielen.

Die Projekte können aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche hervorgehen:

  • Metabolic Engineering: Erreichen eines neuen Komplexitätsgrades bei der Modifizierung von Biosynthesewegen für eine nachhaltige Chemie
  • Genetische Schaltkreise: Einsatz gut charakterisierter, modularer, artifizieller Netzwerke, um neue Funktionen in Zellen und Organismen zu etablieren
  • Orthogonale Biosysteme: Konstruktion von Zellen zur Erweiterung des genetischen Codes, Entwicklung neuer Kapazitäten für die Speicherung und Verarbeitung von Informationen (Xenonukleinsäuren) und Ermöglichung eines bio-orthogonalen Protein-Engineerings
  • Bionanowissenschaft: Entwickeln von "Motoren" und anderen Komponenten auf Molekülebene für zellbasierte "Maschinen" oder zellfreie Konstrukte zur Durchführung komplexer neuer Aufgaben
  • Minimalgenome: Identifikation der kleinsten Anzahl lebensnotwendiger Bausteine als Basis für die Entwicklung modifizierter minimaler Zellfabriken für neue Funktionen
  • Protozellen: Nutzung programmierbaren chemischen Designs für die chemische Herstellung (semi-)synthetischer Zellen.

Die Projekte können aus der Grundlagenforschung oder der anwendungsorientierten Forschung in den Bereichen chemische Biologie, Biophysik, Biotechnologie oder Biomedizin kommen. Antragsteller sollten die TRL-Skala (Technology Readiness Level) der technologischen Reife verwenden, damit Gutachter und Förderer einschätzen können, wo die Projekte im Innovationsgeschehen angesiedelt sind und so beurteilen können, ob eventuell die Einbindung eines industriellen Partners nötig ist, um die Ziele des Projekts zu erreichen (Näheres zur Definition unter: http://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/wp/2014_2015/annexes/h2020-wp1415-annex-g-trl_en.pdf). Außerdem sollten die Antragsteller einen etwaigen gesellschaftlichen Nutzen ihrer Projekte darstellen, da die Synthetische Biologie die Möglichkeit bietet, eine Reihe gesellschaftlicher Herausforderungen anzugehen.

Für dieses neue Gebiet ist es besonders wichtig, dass die Projekte auch folgende Kriterien berücksichtigen:

  • Die Anträge sollen eine Schnittstelle zwischen Biologie, Ingenieurtechnik, Mathematik, Physik, Chemie oder Informatik aufweisen, um interdisziplinäre Forschung zu etablieren.
  • Alle Projekte müssen die Grundsätze des EGE-Gutachtens Nr. 25 (http://ec.europa.eu/bepa/european-group-ethics/docs/opinion25_en.pdf) bzw. die jeweiligen US-Leitlinien für amerikanische Partner (http://www.nsf.gov/pubs/policydocs/pappguide/nsf14001/gpg_2.jsp) berücksichtigen. Überdies sollten die Projekte genaue Angaben zu relevanten ethischen, sozialen und regulatorischen Folgen enthalten.
  • Jedes Konsortium muss ein strategisches Element (siehe Liste möglicher Aktivitäten) in seinen Projektantrag aufnehmen, um für eine Förderung in Betracht zu kommen. Antragsteller können nach Belieben auch weitere Elemente einbeziehen. Diese strategischen Elemente leiten sich aus den Empfehlungen zu den Themen 2 bis 5 des ERASynBio Strategic Vision-Konzepts ab und dienen dem übergeordneten Ziel einer verantwortungsvollen und wirksamen Entwicklung. Die Konsortien können das Element frei wählen, und sie können jedwede Maßnahmen durchführen, die dem Gesamtziel des strategischen Bereichs entsprechen. Da aber nicht alle Förderorganisationen alle Arten von Elementen finanzieren können, sollten die Antragsteller das Förderschema (siehe unten) beachten und das Call Office oder die nationalen Ansprechpartner kontaktieren, wenn sie nicht sicher sind, welche Art von Aktivitäten gefördert werden kann.

Liste möglicher Aktivitäten nach strategischen Elementen:

  • Verantwortungsvolle Forschung
    Thema 2:Verantwortungsvolle Forschung und Innovation
    Organisation von Veranstaltungen zu verantwortungsvoller Forschung und Innovation, Kooperation mit Sozialwissenschaftlern und Ethikern, Dialog und Maßnahmen für gegenseitiges Lernen
  • Aufbau der Forschungslandschaft
    Thema 3: Vernetzte multidisziplinäre und transnationale Forschungslandschaft
    Organisation multidisziplinärer oder multinationaler Workshops, Klausuren oder Konferenzen
  • Ausbildung und Bildung
    Thema 4: Qualifizierte, kreative und vernetzte Mitarbeiter
    Sommerschulen, Studierendenaustausch, Austauschaufenthalte und Fachworkshops, interdisziplinäre Bildungsangebote oder offene Lernmaterialien
  • Daten und Technologien
    Thema 5: Modernste, frei verfügbare Daten und Technologie
    Plattformen zur gemeinsamen Datennutzung, öffentliche Software-Tools, Entwicklung von Standards, Anpassung/Erarbeitung von Datasharing-Maßnahmen und -Verzeichnissen

Förderschema

Strategische Elemente vs. Fördermöglichkeiten von Förderorganisationen. Die Antragsteller werden gebeten die Förderbedingungen der verschiedenen Länder in Annex V und VI des englischen Call Textes zu berücksichtigen.

  • Verantwortungsvolle Forschung
    (CH, D*, DK, FI, FR, LV, NO, PT, Sl, UK, USA)
  • Aufbau der Forschungslandschaft
    (D, DK, ES, FI, NO, PT, SL, UK, USA)
  • Ausbildung und Bildung
    (D, DK, ES, FI, FR, LV**, NO, PT, SL, UK, USA)
  • Daten und Technologien
    (D, DK, FR, NO,SL, UK, USA)

    *im Rahmen der Integration in ein Gesamtprojekt förderfähig. Antragsteller sollten vor Einreichung einer Projektskizze unbedingt Kontakt mit dem Projektträger Jülich aufnehmen.
    **im Rahmen der Reiseplanung.

ERASynBio wird keine Projekte fördern, deren technologischer Nutzen der Sicherheitsforschung dienen würde - dies schließt nicht die Sicherheit von Nahrungsmitteln, Umwelt und Energie ein. Antragsteller, die sich unsicher sind, ob ihre Forschung unter diese Sicherheitsdefinition fällt, sollen ihre nationalen Ansprechpartner kontaktieren.

Die Antragsteller sollen berücksichtigen, dass unter Umständen bestimmte Themenfelder durch einzelne nationale Förderorganisationen nicht gefördert werden können. Details sind im Dokument "Call Text - Annex National Regula­tions, National Eligibility Criteria" (im Internet unter www.erasynbio.eu) zu finden bzw. können beim Projektträger Jülich angefordert werden. Weitere erläuternde Hinweise zur Strukturierung der Projekte werden auf der Webseite www.erasynbio.eu veröffentlicht oder können beim Projektträger angefordert werden.

Die transnationalen Anträge müssen mindestens drei und dürfen höchstens sieben Projektpartner aufweisen, die aus mindestens drei Partnerländern stammen, die sich an dieser Förderbekanntmachung beteiligen (siehe Präambel).

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften mit eigener Rechtsperson sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland. Die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für ein KMU ist im Internet einzusehen unter http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundförderung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt. Dies bedeutet, dass jedes Partnerland die an den Projekten beteiligten Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Unternehmen des jeweils eigenen Landes finanziert.

Die Verbundprojekte können für einen Zeitraum von drei Jahren gefördert werden. Die Antragsteller müssen alle spezifischen nationalen Regeln ihrer jeweiligen nationalen Förderorganisationen berücksichtigen und einhalten.

Jedes Verbundprojekt soll die optimale kritische Masse aufweisen, um ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen zu können. Der Mehrwert der Zusammenarbeit sollte klar dargelegt werden.

Innerhalb eines Verbundprojektes ist jeder Arbeitsgruppenleiter die Kontaktperson für die entsprechende nationale Förderorganisation. Jedes Konsortium muss einen Projektkoordinator benennen, der das Konsortium repräsentiert und der für das interne Management verantwortlich ist. Der Projektkoordinator wird die einzige Person sein, die während des Prozesses der Antragstellung vom ERASynBio-Sekretariat kontaktiert wird. Daher muss er alle die Antragstellung betreffenden Informationen an seine Projektpartner weiterleiten.

Teilnehmer aus Nicht-Partnerländern können sich an Projekten beteiligen, sofern ihre Finanzierung sichergestellt ist. Teilnehmer aus Nicht-Partnerländern müssen ebenfalls die zwischen den ERASynBio-Partnern im "Call Text" vereinbarten Regeln beachten.

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollten prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische euro­päische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines "Verbundprojekts" haben ihre Zusammenarbeit mithilfe einer Kooperationsvereinbarung (Konsortialvertrag) zu regeln. Vor der Förderentscheidung für die Etablierungsphase muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können einem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 - https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6 entnommen werden.

Vorhaben von Großunternehmen können unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in diesem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt, wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.

Weitere Informationen über die länderspezifische Gewährung von Zuwendungen, die Förderung von Industriepartnern und die Beteiligung von Forschungsgruppen aus Ländern, die nicht an ERASynBio beteiligt sind, finden sich im Dokument "Call Text" und in den "Call Guidelines" auf der Internetseite http://www.erasynbio.eu.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können auf dem Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungsfähig für Antragsteller außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung der Antragstellerin oder des Antragstellers zuzurechnen sind.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt. Für KMU erlaubt die AGVO ggf. höhere Förderquoten.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ-BIO)
Geschäftsbereich Biologische Innovation und Ökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
Telefon: +49 24 61/61 19 89
Telefax: +49 24 61/61 17 90
Internet: www.fz-juelich.de/ptj

beauftragt.

Ansprechpartner

Dr. Annette Kremser
Telefon: +49 24 61/61 32 13
a.kremser(at)fz-juelich.de

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse http://www.foerderportal.bund.de/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" dringend empfohlen https://foerderportal.bund.de/easyonline. Es wird empfohlen, zur Antragsberatung mit dem Projektträger Jülich Kontakt aufzunehmen. Weitere Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich.

7.2 Förderverfahren

7.2.1 Zweistufiges Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt mit folgendem Zeitplan:

  • 3. Juli 2014 Abgabefrist für Projektskizzen
  • Februar 2015 Mitteilung der Förderempfehlungen, Einreichen förmlicher Förderanträge
  • Ab April 2015 Projektstart
7.2.1.1 Erste Stufe: Vorlage und Auswahl von Forschungsverbünden

In der ersten Verfahrensstufe muss dem ERASynBio Call-Sekretariat zunächst eine gemeinsame Projektskizze pro Forschungskonsortium für ein transnationales Projekt elektronisch unter http://www.erasynbio.eu/2nd-call übermittelt werden. Die Fristen und Details für die Einreichung dieser Projektskizzen werden rechtzeitig unter http://www.erasynbio.eu veröffentlicht bzw. können beim Projektträger erfragt werden. Hinweise zum Erstellen und Übermitteln der Projektskizzen sind in den "Guidelines for Applicants" unter http://www.erasynbio.eu zu finden oder können beim Projektträger erfragt werden. Die eingereichten Projektskizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den Auswahlkriterien ("Eligibility Criteria") geprüft. Diese Hinweise können in den "Guidelines for Applicants" nachgelesen werden, die im Internet unter http://www.erasynbio.eu veröffentlicht werden oder vom Projektträger zur Verfügung gestellt werden. Werden alle Auswahlkriterien eingehalten, werden die Projektskizzen anschließend unter Beteiligung internationaler externer Gutachter/Gutachterinnen nach festgelegten Kriterien ("Evaluation Criteria") bewertet, die ebenfalls unter http://www.erasynbio.eu in den "Guidelines for Applicants" veröffentlicht werden. Auf der Grundlage der Gutachterbewertung werden im Anschluss die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt und den nationalen Fördermittelgebern zur Förderung empfohlen. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt. Aus dem Vorliegen einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Bewertung

Die eingegangenen detaillierten Projektskizzen werden durch den wissenschaftlichen Gutachterkreis nach folgenden wissenschaftlichen Kriterien bewertet:

  1. Wissenschaftliche und technologische Qualität
    1. Wissenschaftliche Exzellenz
    2. Technologische Neuheit des Projekts einschließlich Innovationsgrad
    3. Möglichkeit der Einbindung und Entwicklung von Prinzipien und Methoden der Synthetischen Biologie
  2. Auswirkungen
    1. Marktpotenzial und Relevanz für die Entwicklung der Bioökonomie
    2. Gesellschaftlicher Nutzen und Adressierung globaler Herausforderungen
    3. Geeignete Maßnahmen für die Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse
    4. Mehrwert durch transnationale Zusammenarbeit und durch den Aufbau einer europäischen (und globalen) Forschergemeinschaft
  3. Umsetzung
    1. Ausgewogenheit der Partnerschaft, transnationaler Mehrwert und Qualität des Konsortiums als Ganzes
    2. Begründung und Zuweisung von Ressourcen
    3. Qualität des Projektmanagements

Aus der Vorlage eines detaillierten Projektantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

Der wissenschaftliche Gutachterkreis wird eine Ranking-Liste der Projektvorschläge erstellen. Auf der Grundlage dieser Liste wird der Gutachterkreis die zur Förderung vorgesehenen Projekte vorschlagen. Die endgültige Entscheidung wird auf Ebene der nationalen Förderorganisationen getroffen.

Kontaktpersonen der beteiligten nationalen Förderorganisationen sind auf der Webseite http://www.erasynbio.eu abrufbar.

7.2.1.2 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Vordrucke für die einzureichenden Formanträge sowie Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easyonline/ abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" dringend empfohlen (Internetadresse siehe oben).

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 28. April 2014
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag

Prof. Dr. Frank Laplace

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Dänemark Finnland Frankreich Vereinigtes Königreich (Großbritannien) Lettland Norwegen Schweiz Slowenien Spanien USA Themen: Förderung Physik. u. chem. Techn. Lebenswissenschaften

Weitere Informationen

Projektträger