1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beabsichtigt, durch die Förderung von Verbundvorhaben zu Forschung und Entwicklung unter Beteiligung ausländischer Verbundpartner die Umsetzung der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" auch im internationalen Kontext zu fördern.
Mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" hat die Bundesregierung die Grundlagen für die Vision einer nachhaltigen bio-basierten Wirtschaft bis zum Jahr 2030 gelegt. Die Sicherung der Welternährung, die Produktion von gesunden und sicheren Lebensmitteln, die nachhaltige Gestaltung der Agrarproduktion, Energieträger auf Basis von Biomasse und die industrielle Nutzung nachwachsender Rohstoffe fordern die gezielte Nutzung biologischer Ressourcen und Verfahren. Zudem gewinnen der Einsatz biotechnologischer Verfahren und die gezielte Verbesserung von biologischen Produktionssystemen in der Industrie zunehmend an Bedeutung. Unternehmen implementieren, um wettbewerbsfähig zu bleiben, zunehmend nachhaltige Prozesse und Produkte. Die Realisierung der Bioökonomie darf aber nicht zu einer Belastung der weltweiten Ernährungssituation führen. Allerdings zeichnet sich bereits heute in vielen Ländern eine zunehmende Konkurrenz der landwirtschaftlichen Biomasseproduktion für die unterschiedlichen Nutzungskonzepte wie Ernährung der Bevölkerung, Gewinnung von Biokraftstoffen und stoffliche industrielle Rohstoffgewinnung ab.
Zur Realisierung der Bioökonomie als bio-basiertes Wirtschaftssystem sind nicht nur nationale und europaweite Initiativen erforderlich. Es bedarf auch weltweiter Kooperationen, um die in der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" angestrebten Ziele zu verwirklichen. Hier setzt die Fördermaßnahme Bioökonomie International (Bioeconomy international) an. Ziel ist es, durch modellhafte Projekte internationale Partnerschaften in Forschung und Entwicklung zu relevanten Fragestellungen im Bereich der Bioökonomie zu fördern. Dabei sind neben den technologischen Fragestellungen und Entwicklungszielen auch sozioökonomische Aspekte und Systemansätze von Bedeutung.
1.2 Rechtsgrundlage
Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der EU-Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO), ABl. (EU) L 214 vom 9.8.2008, S. 3, und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g AGVO sowie unter KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und die Teilnahme an Messen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e AGVO, soweit die Zuwendungsempfänger Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind.
Gemäß Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe a AGVO werden einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt.
Weitere Informationen zur "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030", die gemäß der AGVO freigestellt wurden, sind im Internet unter http://www.bmbf.de/de/1024.php und den dort verknüpften Dokumenten zu finden.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben), die im Rahmen eines Wettbewerbs ausgewählt werden.
Die ausgewählten Vorhaben sollen die nationalen Aktivitäten des BMBF zur Förderung der Bioökonomie flankieren und einen ergänzenden Beitrag zur Erreichung der förderpolitischen Zielsetzungen, die mit diesen Maßnahmen verfolgt werden, leisten. Hierbei sollen die Verbundvorhaben einen wichtigen Beitrag zu mindestens einem der folgenden Handlungsfelder der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" leisten:
- Weltweite Ernährung sichern.
- Agrarproduktion nachhaltig gestalten.
- Gesunde und sichere Lebensmittel produzieren.
- Nachwachsende Rohstoffe industriell nutzen.
- Energieträger auf Basis von Biomasse ausbauen.
Im Weiteren sollen die Verbundvorhaben einen Beitrag zu einem der vier Ziele der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung liefern:
- Die Forschungszusammenarbeit mit den weltweit Besten stärken.
- International Innovationspotenziale erschließen.
- Die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern in Bildung, Forschung und Entwicklung nachhaltig stärken.
- International Verantwortung übernehmen und globale Herausforderungen bewältigen.
Bevorzugt werden Kooperationsvorhaben mit den Ländern Argentinien, Brasilien, Chile, Indien, Kanada, Malaysia, Russland und Vietnam.
Ausgeschlossen von dieser Maßnahme sind Verbundvorhaben mit anderen EU-Ländern.
Die internationale Kooperation innerhalb des Verbundvorhabens, der dadurch entstehende Mehrwert bei der Umsetzung der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" und der Beitrag zur Umsetzung der Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung stehen im Vordergrund der Fördermaßnahme Bioökonomie International (Bioeconomy international). Des Weiteren soll die Fördermaßnahme die Möglichkeit bieten, Projektideen umzusetzen, die im Rahmen von Anbahnungsmaßnahmen erarbeitet wurden.
Weitere Informationen zur Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 und zur Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung sind im Internet (Bioökonomie2030 bzw. Internationalisierungsstrategie) erhältlich.
3 Projektstruktur und Zuwendungsempfänger
Es werden ausschließlich Verbundprojekte gefördert, in denen je nach Projektausrichtung Unternehmen, Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen oder Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben mit internationalen Partnern zusammenarbeiten. Gefördert werden dabei die deutschen Projektteilnehmer. Die internationalen Partner müssen über eigene Projektmittel oder separate Förderung verfügen. Das Engagement der internationalen Partner ist bei der Antragstellung zu belegen. Die vorgeschlagenen Projekte müssen so konzipiert sein, dass eine Erreichung der Projektziele innerhalb von bis zu drei Jahren möglich ist. Es ist weiterhin erforderlich, dass die Projekte bezüglich des Arbeitsvolumens pro Land ausbalanciert sind.
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU - entsprechend der KMU-Definition der EU: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm). Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.
Die Partner eines internationalen "Verbundprojektes" haben ihre Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln, die bei Antragstellung abgeschlossen sein muss. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt - Vordruck 0110 http://www.kp.dlr.de/profi/easy/bmbf/pdf/0110.pdf entnommen werden.
Allgemein können Vorhaben unter dieser Förderrichtlinie nur dann gefördert werden, wenn die Förderung einen Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO hat: Danach müssen die Zuwendungsempfänger den Förderantrag vor Beginn des Vorhabens stellen (Artikel 8 Absatz 2); darüber hinaus können Vorhaben von Großunternehmen nur gefördert werden, wenn der Zuwendungsempfänger nachweist, dass es aufgrund der Zuwendung zu einer signifikanten Zunahme des Umfangs, der Reichweite, des Gesamtbetrags der für das Vorhaben aufgewendeten Mittel oder einer signifikanten Beschleunigung seines Abschlusses gekommen ist (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a bis d).
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt. Für KMU erlaubt die AGVO ggf. höhere Förderquoten.
Bei Zuwendungen an Unternehmen im Sinne von Artikel 107 AEUV ist zu beachten, dass die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c bis f AGVO genannten Schwellenwerte und die in den Artikeln 26, 27, 31, 32 und 33 AGVO genannten Förderquoten nicht überschritten werden. Als Unternehmen im Sinne des Beihilferechts gilt jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, wobei eine Tätigkeit wirtschaftlich ist, wenn sie darin besteht, auf einem bestimmten Markt Waren und/oder Dienstleistungen anzubieten (vgl. u. a. Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation, ABl. v. 30.12.2006, C 323, S. 1, Nummer 3.1).
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor müssen die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 bzw. 7 des Artikels 34 AGVO erfüllt sein.
Die Laufzeit der geförderten Maßnahme beträgt im Regelfall bis zu 3 Jahre (siehe Nummer 3).
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologie
Forschungszentrum Jülich GmbH
beauftragt.
Ansprechpartner ist:
Frau Dr. Veronika Deppe
Fachbereich PtJ-BIO 3
Telefon: 0 24 61/61-94 16
Telefax: 0 24 61/61-17 90
E-Mail: v.deppe(at)fz-juelich.de
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse (https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf ) abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.
Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen (http://www.kp.dlr.de/profi/easy/).
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt.
7.2.1 Erste Stufe: Elektronische Projektskizze
Es sind dem Projektträger Jülich zunächst elektronisch Projektskizzen über das Internetportal pt(outline* (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/BIO_ECONOMY_2012) vorzulegen. Eine Anleitung zur Erstellung von Projektskizzen findet sich in pt(outline* (https://www.pt-it.de/ptoutline/application/BIO_ECONOMY_2012/supporthttps://www.pt-it.de/ptoutline/application/BIO_ECONOMY_2012/support.php ). Die Projektskizzen sollen alle notwendigen Informationen enthalten, um eine abschließende fachliche Begutachtung zu erlauben. Dabei wird folgende Gliederung der Skizze vorgeschlagen:
- Projektbeschreibung.
- Wissenschaftliche Ziele mit detailliertem Bezug zur Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030.
- Art und Umfang der vorgeschlagenen Projektkooperation.
- Vorgeschlagene Verwertung künftiger Projektergebnisse.
- Verteilung der Arbeiten.
- Zeitplan.
- Bisherige projektrelevante Erfahrungen.
- Wichtigste projektrelevante Veröffentlichungen/Patente.
Im Internetportal pt(outline* ist die Vorhabenbeschreibung im PDF-Format hochzuladen. Aus den Eingaben in ein Internetformular wird eine Vorhabenübersicht generiert. Vorhabenübersicht und Vorhabenbeschreibung werden gemeinsam begutachtet. Damit die elektronische Version der Vorhabenübersicht und der Vorhabenbeschreibung Bestandskraft erlangen, müssen beide Dokumente nach erfolgter elektronischer Antragstellung zusätzlich in Papierform mit der Unterschrift des Verbundkoordinators bzw. bei Einzelprojekten des Projektleiters beim Projektträger eingereicht werden. Die Eingaben im Internetportal pt(outline* können bis zum 15. Februar 2013 eingereicht werden. Das Internetportal wird mit Ablauf der Deadline geschlossen. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber aus technischen Gründen möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung ist eine Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger erforderlich. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich.
Es ist geplant, für die Bekanntmachung zur Bioökonomie International (Bioeconomy international) weitere Einreichungsfristen zu veröffentlichen. Diese werden rechtzeitig auf den relevanten Webseiten des BMBF bekannt gegeben oder können beim Projektträger erfragt werden.
7.2.2 Auswahl von Projektskizzen
Die eingegangenen Projektskizzen werden ggf. unter Beteiligung externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
- Bezug zu den förderpolitischen Zielsetzungen des BMBF zur "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" und zur Internationalisierungsstrategie der Bundesregierung
- Mehrwert zur Umsetzung der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" durch die internationale Zusammenarbeit
- Relevanz des Forschungsansatzes, Qualität & Originalität der Lösungsstrategie
- Erfolgsaussichten und Verwertbarkeit der Projektergebnisse
- Exzellenz und Expertise des Antragstellers und der beteiligten Partner (deutsche und internationale); einschlägige Vorarbeiten aller Partner
- Angemessenheit von Größe und Struktur des Vorhabens, Qualität und Stringenz der Zeit-, Arbeits- und Budgetplanung und arbeitsteiligen Vernetzung der Partner
7.2.3 Zweite Stufe: Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
Nach Auswahl der geförderten Projektskizzen werden die deutschen Projektpartner zur förmlichen Antragstellung aufgefordert. Über diese Förderanträge wird dann nach abschließender Prüfung entschieden. Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.
Aus der Vorlage der Projektskizzen sowie der Projektanträge können keine Rechtsansprüche auf Förderung abgeleitet werden. Die Vorlagefristen gelten nicht als Ausschlussfristen. Verspätet eingehende oder unvollständige Bewerbungsunterlagen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 27. August 2012
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Henk van Liempt