StartseiteLänderEuropaEuropa: Weitere LänderBekanntmachung des BMBF zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des ERA-NETs "Infect-ERA - Koordination der Europäischen Förderung von Forschung an Infektionskrankheiten"

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des ERA-NETs "Infect-ERA - Koordination der Europäischen Förderung von Forschung an Infektionskrankheiten"

Stichtag: 02.04.2014 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des ERA-NETs "Infect-ERA - Koordination der Europäischen Förderung von Forschung an Infektionskrankheiten" im Rahmenprogramm "Gesundheitsforschung" vom 12. Februar 2014

Vorbemerkungen

Mit diesem Dokument werden die zweiten gemeinsamen transnationalen Förderrichtlinien für Forschungsprojekte zu menschlichen Infektionskrankheiten im Rahmen des ERA-NET Infect-ERA, das die europäische Förderung der Forschung zu Infektionskrankheiten bei Menschen koordinieren soll, veröffentlicht. Infect-ERA baut auf den Erfahrungen und Erfolgen des früheren ERA-NET PathoGenoMics auf.

Folgende Förderorganisationen sind an den Förderrichtlinien beteiligt:

  • der Fonds für wissenschaftliche Forschung - Flandern (FWO), Belgien
  • die Agentur für Innovation durch Wissenschaft und Technologie (IWT - Flandern), Belgien
  • der Nationale Fonds für wissenschaftliche Forschung (FNRS - französischsprachige Gemeinschaft), Belgien
  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), vertreten durch den Projektträger Jülich (PtJ), Deutschland
  • die Nationale Forschungsagentur (ANR), Frankreich
  • die Abteilung Biotechnologie im Ministerium für Wissenschaft und Forschung (DBT), Indien
  • das Chief Scientist Office, Gesundheitsministerium (CSO-MOH), Israel
  • der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), Österreich
  • das Nationale Zentrum für Forschung und Entwicklung (NCBR), Polen
  • das Nationale Wissenschaftszentrum (NCN), Polen
  • die Stiftung für Wissenschaft und Technologie (FCT), Portugal
  • das Ministerium für Nationale Bildung (MEN), Rumänien
  • das Ministerium für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit (MINECO), Spanien
  • der Schwedische Forschungsrat (SRC), Schweden
  • die Ungarische Akademie der Wissenschaften (HAS) und der Ungarische Fonds für wissenschaftliche Forschung (OTKA), Ungarn

Diese Förderorganisationen veröffentlichen die Förderrichtlinien gleichzeitig in ihren jeweiligen Ländern.

Die Regelungen der Nummern 1, 2, 4 und 7 dieser Richtlinien werden inhaltlich und zeitgleich auch von den Partnern in ihren Ländern veröffentlicht. Dagegen sind die Regelungen der Nummern 3, 5, 6, 8 spezifisch nur auf potenzielle Antragsteller in Deutschland ausgerichtet. Die Partner veröffentlichen insoweit aber vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Trotz großer Fortschritte bei Prävention, Diagnose und Behandlung stellen menschliche Infektionskrankheiten noch immer eine ernsthafte und zunehmende Bedrohung der öffentlichen Gesundheit dar und verursachen immense Kosten in den Gesundheitssystemen. Verschiedene Faktoren haben zu den jüngsten Problemen in Verbindung mit Infektionskrankheiten beigetragen: Entwicklung von Resistenzen gegen Antibiotika und andere Medikamente gegen Infektionen, Auftreten neuer Infektionskrankheiten, Verbreitung der Pathogene durch weltweites Reisen und Koinfektion mit zwei oder mehr Pathogenen. Weiterhin treten in einigen Teilen der Welt neue Infektionskrankheiten verstärkt auf, weil die dortigen komplexen Bedingungen es Mikroben leicht machen, neue ökologische Nischen zu nutzen. Ständige Anstrengungen und neue Forschungsansätze sind notwendig, um die Pathogenität der Mikroben und ihre Interaktion mit dem Wirt besser verstehen zu können.

Mit diesen Förderrichtlinien will Infect-ERA die Ansätze der Grundlagenforschung, der angewandten, technologie­orientierten und klinischen Forschung in einem breiten Spektrum von Forschungsthemen zu menschlichen Infek­tionskrankheiten zusammenbringen. Die Förderrichtlinien ermöglichen multinationale Verbundforschungsprojekte zu spezifischen Themen menschlicher Infektionskrankheiten, die durch Bakterien, Viren, Pilze oder Protozoen ver­ursacht werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinien gelten in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe http://www.gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

Zuwendungen an wirtschaftlich tätige Antragstellende sind in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Sie werden in diesem Fall als Einzelbeihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) gewährt, und unterliegen den Beschränkungen nach Artikel 31 AGVO. Dadurch sind sie im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Förderrichtlinien will Infect-ERA transnationale Forschung und Translationsforschung fördern und dabei die Ansätze der Grundlagenforschung, der angewandten, technologieorientierten und klinischen Forschung in einem breiten Spektrum von Forschungsthemen zu menschlichen Infektionskrankheiten zusammenbringen. Die Förderbekanntmachung ermöglicht multinationale Verbundforschungsprojekte zu spezifischen Themen menschlicher Infektionskrankheiten, die durch Bakterien, Viren, Pilze oder Protozoen verursacht werden.

Transnationale Forschungskonsortien werden aufgefordert, Anträge zu mindestens einem der folgenden Themenbereiche, die im Rahmen dieser Richtlinien von gleicher Wichtigkeit sind, einzureichen:

  1. Bewertung der Rolle der Mikroflora hinsichtlich Homöostase und Pathogenität der Mikroben und Untersuchung der möglichen Nutzung von kommensalen Organismen oder Probiotika zur Vermeidung oder Behandlung von Infek­tionen
  2. Entwicklung und Anwendung neuer Verfahren zur Untersuchung der Anfangsstadien des Infektionsprozesses

Zur Untersuchung dieser Bereiche sollten die Anträge einen der folgenden Ansätze beinhalten:

  1. Anwendung neuer Ansätze und Technologien wie Metagenomik, Transkriptomik und Metabolomik
  2. Bündelung neuer Ansätze, um die Wirkung des Pathogens auf die Infektion verstehen und Biomarker sowie Präventions-, Diagnose- und Therapieinstrumente entwickeln zu können

Anträge mit Schwerpunkt HIV/AIDS, Hepatitis B/C, Malaria und Tuberkulose werden im Rahmen dieser Richtlinien nicht gefördert.

Beispiele potenzieller Themen für Anträge sind

zu Bereich A:

  • Mechanismen der Ansiedlung von Mikroflora im Wirt und wirtbezogene Faktoren, die eine Ansiedlung mikrobieller Flora ermöglichen
  • Faktoren, mit denen sich Pathogene gegen die Mikrobiota durchsetzen
  • Tiermodelle zur Beurteilung des Beitrags der Mikrobiota zur Verhinderung einer Infektion durch Pathogene
  • Entwicklung neuer Instrumente zur Isolierung und Kultur kommensaler Keime, Einblicke in die Mikroflora mittels neuer Ansätze
  • Wirkung von Antibiotika, Immunabwehr und Ernährung einschließlich Probiotika auf die Homöostase der Mikroflora und deren Störung während der Krankheit
  • Eingriff in die Mikroflora zur Bekämpfung der Infektion, Immunmodulation durch die Mikroflora, Nutzung der Mikroflora zur Unterstützung neuartiger therapeutischer und präventiver Maßnahmen

und zu Bereich B:

  • Nachweis von Pathogenen in tierischen Geweben und Organen, Entwicklung neuer Tiermodelle, Biolumineszenzanalysen und Bildgebungsverfahren zur Überwachung von Infektionen
  • neue Verfahren zur Untersuchung der Heterogenität pathogener Populationen nach der Infektion, Erforschung der Etablierung des Infektionsprozesses mittels hochwirksamer epidemischer Klone vs. schwachvirulenter Isolate
  • In-vivo-Untersuchung der Kaskaden im Anfangsstadium der Infektion: Penetration, Kolonisierung und Invasion
  • Entwicklung neuer einzelzellbasierter Technologien zur Infektionsanalyse
  • Untersuchung der Interaktion von Pathogen und Wirtszellsignalen und der Korrelation mit Störung oder Auslösung körpereigener Schutzmechanismen

Die Anträge sollten wenn möglich eine enge Zusammenarbeit zwischen Teilnehmern aus Wissenschaft und Klinik und/oder Wirtschaft beinhalten, die Anwendung (Verwertung) der Projektergebnisse überzeugend darstellen und einen deutlichen öffentlichen Nutzen bieten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind staatliche und nicht-staatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, wissenschaftliche Arbeitsgemeinschaften mit eigener Rechtsperson sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland. Es gilt die Definition der Europäischen Gemeinschaft für ein KMU, die im Internet unter http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm und http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/files/sme_definition/sme_user_guide_de.pdf einzusehen ist. Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Für diese Förderrichtlinien gilt das Modell des "Virtual Common Pot". Demnach finanziert jedes Land seine eigenen genehmigten Projektpartner. Eine Liste der Titel und Partner der geförderten Projekte wird auf der Infect-ERA-Webseite (www.infect-era.eu) veröffentlicht.

Jedes antragstellende Konsortium besteht aus:

  • höchstens sechs Partnern
  • höchstens zwei Partnern pro Land
  • mindestens drei Partnern, die für die Förderorganisationen in drei verschiedenen, an den Richtlinien beteiligten Ländern förderfähig sind (Liste der Förderorganisationen siehe oben)

Den Konsortien können auch nicht geförderte Projektpartner angehören, wenn diese ihren Mehrwert für das Konsortium klar darlegen können und für ihre Finanzierung selbst aufkommen. Allerdings müssen der Koordinator und die Mehrzahl der Partner im Konsortium für die an den Richtlinien beteiligten Förderorganisationen förderfähig sein, und die Höchstzahl von sechs Partnern darf keinesfalls überschritten werden. Ist einer der Partner nicht förderfähig, wird der Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Um eine unabhängige Begutachtung sicherzustellen, sind alle, die an der Erstellung des Richtlinientextes und/oder dem Begutachtungsverfahren beteiligt sind, von der Beantragung von Projektfördermitteln im Rahmen dieser Richtlinien ausgeschlossen.

Fördermittel werden entsprechend den nationalen Bestimmungen für maximal drei Jahre gewährt. Antragsteller müssen ihre eigenen speziellen nationalen Vorschriften gemäß den Leitlinien für Antragsteller berücksichtigen und einhalten. Antragsteller müssen ihre nationalen Fördereinrichtungen kontaktieren (Kontaktdaten s. Nummer 7.1), um die Einhaltung nationaler Regelungen sicherzustellen.

Alle für eine Förderung ausgewählten Projektteilnehmer haben vor dem Projektstart eine Konsortialvereinbarung (Consortium Agreement, CA) zu den Punkten zu unterzeichnen, die in den Leitlinien für Antragsteller genannt sind. Die Konsortialvereinbarung ist zusammen mit allen anderen, gemäß den nationalen Bestimmungen erforderlichen Informationen der nationalen Fördereinrichtung auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Ein Teil der bereitgestellten Fördermittel ist insbesondere für Konsortien von Nachwuchswissenschaftlern vorgesehen. Bei diesen Konsortien müssen alle Projektleiter Nachwuchswissenschaftler sein, d. h. ihre Promotion oder ein gleichwertiger Abschluss muss mindestens zwei Jahre und darf höchstens neun Jahre vor dem Abgabetermin für die Projektskizzen liegen (Elternzeit bzw. Wehrdienst wird berücksichtigt).

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Leitlinien für Antragsteller und den speziellen Vorschriften der nationalen Förderorganisationen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen werden auf dem Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt. Für KMUs erlaubt die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ggf. höhere Förderquoten.

Die einschlägigen Schwellenwerte und Förderquoten der AGVO werden bei den jeweiligen Zuwendungen nicht überschritten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungs(FuE)-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

7 Verfahren

Das Begutachtungsverfahren ist zweistufig.

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologie
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich

Telefon: +49 24 61/61 55 43
Telefax: +49 24 61/61 90 80
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

beauftragt.

Ansprechpartner für deutsche Antragsteller sind:

Dr. Bülent Genç
Telefon: +49 24 61/61-52 65
b.genc(at)fz-juelich.de

Dr. Henrike Knizia
Telefon: +49 24 61/61-97 58
h.knizia(at)fz-juelich.de

Die Förderrichtlinien werden vom Infect-ERA Joint Call Secretariat (JCS) zentral koordiniert, das von MINECO, Spanien, geleitet wird und als zentrale Anlaufstelle für alle Projektkoordinatoren fungiert.

Ansprechpartner im Sekretariat:

Irene Sánchez
Telefon: +34 916 03 82 41
infect-era(at)mineco.es

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ("Pre-proposals") und detaillierten Projektskizzen ("Full proposals") ist das hierfür vorgesehene "Submission Tool" unter www.submission-infect-era.eu zu nutzen.

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von (Projektskizzen und) förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" dringend empfohlen. https://foerderportal.bund.de/easy/

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig. Sowohl für die Projektskizzen als auch für die detaillierten Projektskizzen ist ein einziges gemeinsames Dokument (angesichts des transnationalen Charakters der Fördermaßnahme wird die Einreichung in englischer Sprache empfohlen) von den Projektpartnern eines transnationalen Konsortiums zu erstellen, das dann vom Projektkoordinator beim JCS elektronisch über ein Tool unter www.submission-infect-era.eu eingereicht wird.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können durch den Koordinator formlose Projektskizzen

bis spätestens 2. April 2014

auf den Seiten des Submission Tools (www.submission-infect-era.eu) beim JCS elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Eine Projektskizze besteht aus:

  • Teil A mit administrativen Informationen, Abstract und Stichwörtern zum Projekt sowie Finanzplan
  • Teil B mit einer Beschreibung der zentralen Projektidee, der Ziele und Methoden, wobei Neuheit und Durchführbarkeit, erwartete Ergebnisse und deren potenzielle Verwertung sowie der Mehrwert des vorgeschlagenen internationalen Verbunds besonders herausgestellt werden (maximal 8 000 Zeichen)
  • Kurzlebensläufen der Projektpartner mit Listen von bis zu fünf Publikationen aus jüngster Zeit

Zunächst prüft das JCS anhand der allgemeinen und der speziellen nationalen Vorgaben in den Leitlinien für Antragsteller die Förderfähigkeit der Projektskizzen. Projektskizzen, die den formalen Anforderungen nicht entsprechen, werden nicht begutachtet.

Förderfähige Projektskizzen sendet das JCS an die Mitglieder des Gutachtergremiums (Peer Review Panel, PRP). Das PRP bewertet die wissenschaftliche Qualität der Projektskizzen (wissenschaftliches Innovationspotenzial, internationale Wettbewerbsfähigkeit und Fachkompetenz der Antragsteller) und prüft, ob sie inhaltlich zu den Förderrichtlinien passen. Jede Projektskizze wird von mindestens drei PRP-Mitgliedern begutachtet.

7.2.2 Bewertung der detaillierten Projektskizze

Detaillierte Projektskizzen sind nur nach Aufforderung beim JCS auf elektronischem Wege einzureichen.

Detaillierte Projektskizze bestehen aus:

  • Kurzlebensläufen der Projektleiter mit Listen von bis zu fünf Publikationen aus jüngster Zeit
    Bei Nachwuchswissenschaftlern sollte aus dem Lebenslauf hervorgehen, dass das Kriterium "zwei bis neun Jahre zwischen Abschluss der Promotion und Abgabetermin für die Projektskizze" entsprechend der Definition für Nachwuchswissenschaftler erfüllt ist
  • Zusammenfassung des Projekts (Arbeitsplan, Ziele und erwartete Ergebnisse - maximal 8 000 Zeichen)
  • Hintergrund und Stand der Wissenschaft (maximal 8 000 Zeichen)
  • Arbeitsplan (u. a. Einbindung der Teilnehmer in verschiedene Arbeitspakete, außerdem Listen mit Meilensteinen und Aufgaben [Deliverables] - maximal 16 000 Zeichen)
  • GANTT-Diagramm
  • Mehrwert des vorgeschlagenen internationalen Verbundes (maximal 3 000 Zeichen)
  • Verwertungsplan: Perspektiven bezüglich Anwendung in Klinik und/oder Wirtschaft, Marktpotenzial, Position zu geistigem Eigentum (IPR) innerhalb und außerhalb des Konsortiums (z. B. Grenzen einer gemeinsamen Nutzung von Material oder Ergebnissen - maximal 8 000 Zeichen)
  • Begründung des beantragten Mittelvolumens (u. a. Angaben zur Kofinanzierung aus anderen Quellen, die für das Projekt erforderlich ist).

Das PRP bewertet die detaillierten Projektskizzen auf der Grundlage folgender wissenschaftlicher Kriterien:

  • wissenschaftliche Qualität, innovativer Charakter und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Projektantrags
  • wissenschaftliche Fachkompetenz des Konsortiums und Erfolgschancen
  • Qualität der Organisation und Koordination, Multidisziplinarität, Angemessenheit des Zeit- und Arbeitsplans, Durchführbarkeit mit vorhandenen und beantragten Ressourcen (Ausrüstung, Personal etc.)
  • Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit
  • Perspektiven für den Ergebnistransfer in die klinische und/oder industrielle Anwendung (Qualität des Verwertungsplans, wirtschaftliches Innovationspotenzial, Marktpotenzial und Wettbewerbsfähigkeit, Patentsituation).

Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartner, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können (siehe nachfolgende Tabelle).

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten detaillierten Projektskizzen aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator - möglichst unter Nutzung von "easy" - einen förmlichen Förderantrag in schriftlicher (auf dem Postweg) und elektronischer Form vorzulegen, über den nach abschließender Antragsprüfung entschieden wird.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie den §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 12. Februar 2014

Bundesministerium  für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Christiane Buchholz

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: EU Belgien Frankreich Indien Israel Österreich Polen Portugal Schweden Spanien Ungarn Themen: Lebenswissenschaften Förderung

Weitere Informationen

Projektträger