StartseiteLänderEuropaEuropa: Weitere LänderBekanntmachung des BMBF zur Förderung transnationaler Verbundvorhaben zu: "Metagenomische Ansätze für die Wertschöpfung aus dem Meer" im Rahmen des ERA-Net Marine Biotechnologie (ERA-MBT)

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung transnationaler Verbundvorhaben zu: "Metagenomische Ansätze für die Wertschöpfung aus dem Meer" im Rahmen des ERA-Net Marine Biotechnologie (ERA-MBT)

Stichtag: 07.03.2017 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Förderung transnationaler Verbundvorhaben zu: "Metagenomische Ansätze für die Wertschöpfung aus dem Meer" im Rahmen des ERA-Net Marine Biotechnologie (ERA-MBT) vom 5. Dezember 2016 (Bundesanzeiger vom 27.12.2016).

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) engagiert sich im europäischen ERA-Netz für Marine Biotechnologie – ERA-MBT. ERA-MBT ist ein vierjähriges ERA-Netz im 7. Forschungsrahmenprogramm der Europäischen Kommission (Fördervereinbarung Nr. 604814; Laufzeit 1. Dezember 2013 bis 30. November 2017). Es handelt sich um eine Kooperation von 19 Förderorganisationen aus 14 Ländern.

Die Aktivitäten und Anstrengungen des ERA-MBT basieren vorrangig auf der gemeinsamen Erkenntnis der Partner, dass Europas marine Ökosysteme und Organismen größtenteils zu wenig erforscht, untersucht und genutzt werden – und dies, obwohl Europa über ein breites Spektrum unterschiedlichster mariner Ökosysteme mit enormer biologischer Vielfalt verfügt. Bei einer koordinierten Nutzung und Anwendung der marinen Biotechnologie könnte die "Ressource Meer" einen wertvollen Beitrag zur Lösung drängender gesellschaftlicher Probleme leisten. Gemeint sind hier Beiträge zu den Themenfeldern Umweltschutz, menschliche Gesundheit, nachhaltige Versorgung mit Lebensmitteln, Energie und andere Güter.

Das ERA-Net-Konsortium hat bereits zwei Bekanntmachungen zu den Themen "Entwicklung von Bioraffinerieprozessen für marine Biomaterialien" und "BioDiscovery – Bioaktive Moleküle aus dem Meer" veröffentlicht. Mit der vorliegenden dritten Förderbekanntmachung wird das Themengebiet "Metagenomische Ansätze für die Wertschöpfung aus dem Meer" adressiert. Mit der Bekanntmachung der Förderrichtlinie sollen das Themengebiet der blauen, marinen Biotechnologie als Bestandteil der Bioökonomie in Deutschland gestärkt und zugleich Interaktionen auf europäischer Ebene geschaffen werden, um die globale Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas weiter auszubauen und langfristig zu sichern.

Mit den Aktivitäten im Kontext des ERA-MBT wird die Umsetzung der in der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 der Bundesregierung (Informationen und Dokumente hierzu unter https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html) festgehaltenen Ziele auf lokaler, regionaler und europaweiter Ebene gefördert.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche ­Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden, oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der Bekanntmachung soll das genetische Material nicht-kultivierbarer, mariner Mikroorganismen als Bioressource untersucht, identifiziert und charakterisiert werden. Dabei sollen kulturunabhängige Methoden entwickelt und eingesetzt werden, mithilfe derer sich die genetische Vielfalt mariner Mikroorganismen gewinnbringend für Anwendungen und Innovationen in der Biotechnologie und Bioökonomie nutzen lassen. Vorrangiges Ziel ist es, neue Enzyme, Metabolite und metabolische Wege mit biotechnologischem Potenzial zu identifizieren.

Konkreter Gegenstand der Förderung sind Verbundforschungsvorhaben, die neue Ansätze und Instrumente der ­Metagenomik im Kontext der marinen Biotechnologie nutzen bzw. entwickeln. Als Untersuchungsobjekt können dabei verschiedene Mikrobiome des Meeres, sei es in der freien Wassersäule, in spezifischen Lebensräumen oder wirts­assoziiert, genutzt werden. Ausgangspunkt für Forschungsarbeiten können sowohl funktionelle als auch sequenz­basierte Ansätze mit Metagenom-DNA sein.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung sollen Projekte gefördert werden, die:

  • auf die bestmögliche Nutzung vorhandener und die Entwicklung neuer Technologien abzielen, um so neue Erkenntnisse und Innovationen zu generieren. Dabei wird als Grundlage für die künftige Entwicklung neuer Forschungsinstrumente auf existierende Technologielücken und/oder andere Hindernisse bei der Erforschung aller Arten von Meeresmikroben hingewiesen;
  • auf dafür relevante und notwendige wissenschaftliche Disziplinen und Fachkenntnisse zurückgreifen – einschließlich des Wissens über die Meereslebewesen, die den Meeresmikroben als Wirte dienen;
  • kulturunabhängige Methoden entwickeln und anwenden, um aus dem unbekannten Mikrobiom Nutzen zu ziehen. Die Bekanntmachung ist breit angelegt und überlässt es den Antragstellern, präzise zu definieren, welcher Bereich des meeresbezogenen Mikrobioms untersucht werden soll und wo die ­Metagenomik angewendet und weiterentwickelt werden kann;
  • Transdisziplinarität fördern und ein oder mehrere wegweisende Biotechnologiekomponenten enthalten.

Die Vorhaben sollen die Stufen 1 bis 4 der TRL-Skala adressieren. Die Definition des Technical Readiness Level (TRL) der EU sind unter dem Link: https://ec.europa.eu/research/participants/data/ref/h2020/wp/2014_2015/annexes/h2020-wp1415-annex-g-trl_en.pdf einsehbar.

Im Rahmen dieser Bekanntmachung werden folgende Aktivitäten nicht gefördert:

  • Projekte zur Kultivierung von Mikroorganismen für die weitere Analyse;
  • Projekte mit Metagenomen aus Süßwasserumgebungen;
  • Projekte, die dem Cartagena-Protokoll/Nagoya-Protokoll widersprechen.

Nicht förderfähig im Rahmen der Bekanntmachung sind Kosten zur:

  • Entnahme von Bio-Materialien aus der Hochsee, dem Meeresboden oder Meeresbodensedimenten oder tieferen geologischen Formationen;
  • Entnahme von oder Zugang zu anderweitigen Bio-Materialien, die allgemein frei verfügbar sind. Eine Ausnahme bilden Proben, die über Biobanken oder Kultursammlungen bezogen werden.

Die Details des Ausschreibungsgegenstands der internationalen ERA-MBT-Förderbekanntmachung können unter dem Link https://www.submission-marinebiotech.eu/lw_resource/datapool/_items/item_91/era-mbt-calltext-2016_17.pdf eingesehen werden oder direkt beim Projektträger (siehe Nummer 7 Verfahren) ­erfragt werden.

 

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Landes- und Bundeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Europäischen Union, darunter insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU), sofern sie die Definition der Empfehlung der Europäischen Kommission erfüllen. Die Definition der Europäischen Kommission für KMU ist im Internet einzusehen unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/index_en.htm.

Sofern die Zuwendung nicht als Beihilfe zu qualifizieren ist, muss der Zuwendungsempfänger seinen Sitz in Deutschland haben. Sofern die Zuwendung als Beihilfe zu qualifizieren ist, kann verlangt werden, dass der Zuwendungs­empfänger zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland hat.

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt. D. h., jeder an der Bekanntmachung beteiligte ERA-MBT-Partner finanziert die zur Förderung ausgewählten Projekte und die daran beteiligten Universitäten, Fachhochschulen, Forschungseinrichtungen, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben und Unternehmen mit nationalen Fördermitteln.

Die Fördermittelgeber aus den folgenden Ländern und Regionen sind zum Zeitpunkt der Veröffentlichung an dieser Bekanntmachung beteiligt: Belgien (Flandern), Deutschland, Kanada (Québec und British Columbia), Norwegen, ­Portugal, Rumänien, Slowenien und Spanien. Neben dem Bundesministerium für Bildung und Forschung beteiligen sich folgende Fördermittelgeber aus diesen Ländern und Regionen an der Bekanntmachung:

  • Research Foundation-Flanders (FWO), Flandern-Belgien
  • Flanders Innovation & Entrepreneurship (VLAIO), Flandern-Belgien
  • Fonds de Recherche du Québec – Nature et Technologies (FRQNT), Kanada
  • Genome British Columbia (Genome BC), Kanada
  • Innovation Norway (IN), Norwegen
  • Research Council of Norway (RCN), Norwegen
  • Executive Agency for Higher Education, Research, Development and Innovation Funding (UEFISCDI), Rumänien
  • Ministry of Education, Science and Sport (MIZS), Slowenien
  • Ministry of Economy and Competitiveness (MINECO), Spanien
  • Regional Fund for Science and Technology (FRCT-SMRCT-GRA), Azores, Portugal.

Die nachfolgenden Vorgaben sind bei der Erstellung der Projektstruktur zu beachten. Jedes Projektkonsortium:

  • darf aus maximal fünf Partnern bestehen. Wenn rumänische oder slowenische Partner beteiligt sind, darf ein Konsortium auch aus sechs Partnern bestehen;
  • darf maximal zwei Partner pro Land umfassen;
  • muss drei Partner aus drei verschiedenen Ländern vorweisen, deren Fördermittelgeber sich finanziell an der Bekanntmachung beteiligen, für diese förderfähig sind und bei denen Mittel beantragt wurden;
  • muss bzgl. der Anzahl der Partner und bzgl. des beantragten Fördervolumens zu einer 2/3-Mehrheit aus Partnern bestehen, die von den beteiligten Fördermittelgebern im Rahmen dieser Bekanntmachung gefördert werden können;
  • muss einen Verbundkoordinator benennen, dessen Institution in einem Land/einer Region ansässig ist, das/die sich über einen Fördermittelgeber an der Bekanntmachung beteiligt und von diesem Fördermittelgeber auch im Rahmen der Bekanntmachung gefördert wird;
  • darf Partner aus Ländern (innerhalb und außerhalb Europas) umfassen, die nicht an dieser Bekanntmachung beteiligt sind, wenn diese eine eigene Finanzierung ihrer Arbeiten am Projekt nachweisen können und wenn deren inhaltlicher Beitrag wesentlich für das Projekt ist;
  • kann industrielle Partner umfassen. Können diese nicht durch ihren nationalen bzw. regionalen Fördermittelgeber gefördert werden, so können diese trotzdem Teil des Konsortiums werden, wenn die projektbezogenen Arbeiten selber finanziert werden. Jedoch müssen der Mehrwert dieser Arbeiten für das geplante Projekt, deren Inhalt sowie die damit verbundenen Kosten dargelegt werden. Industrielle Partner sollen deshalb ein Verpflichtungsschreiben mit Details der Zusammenarbeit beim Joint Call Secretariat (JCS) des ERA-MBT einreichen.
  • darf unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen bzw. regionalen Regularien der beteiligten Fördermittelgeber Unteraufträge vergeben.

Förderfähig sind nur Projekte, die sich im thematischen Rahmen der Ausschreibung befinden und eine Projektlaufzeit von 36 Monaten nicht überschreiten. Projektskizzen, die von mindestens einem beteiligten Fördermittelgeber unter Bezug auf die nationalen Regularien als nicht förderfähig erachtet werden, werden abgelehnt und nicht der Expertenbegutachtung zugeführt.

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz ­dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind im Internet unter: http://www.horizont2020.de/beratung-nks.htm zu finden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Spätestens drei Monate nach Projektbeginn muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vor­gegebene Kriterien seitens des Zuwendungsempfängers nachgewiesen werden.

Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf#t6). Bei der Formulierung einer Kooperationsvereinbarung kann sich an dem DESCA Model Consortium Agreement orientiert werden (http://www.desca-2020.eu/).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht-rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe der Zuwendung pro Vorhaben richtet sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den Erfordernissen des beantragten Vorhabens.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

Bei der Arbeitsplanung sollte geprüft werden, inwiefern die Vergabe einzelner Arbeitspakete an spezialisierte Dienstleister wirtschaftlicher und zeitsparender ist, als diese Arbeitspakete von der Arbeitsgruppe selbst durchführen zu lassen.

Die Laufzeit der zu fördernden Projekte beträgt bis zu 36 Monate.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE*-Vorhaben (NKBF98).

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschriften veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschriften, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit den folgenden Projektträger beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Bioökonomie
Forschungszentrum Jülich GmbH
52425 Jülich

Ansprechpartner ist:

Dr. Jens Schiffers
Telefon: +49 24 61/61-39 72
Telefax: +49 24 61/61-17 90
E-Mail: j.schiffers(at)fz-juelich.de
Internet: http://www.ptj.de

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben.

Beim Projektträger sind weitere Informationen erhältlich.

7.2 Antragsverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Es besteht aus einem internationalen Begutachtungsverfahren auf Basis der ausführlichen Projektskizzen (siehe Nummer 7.2.1) und dem anschließenden nationalen Antragsverfahren auf Basis von Projektanträgen (siehe Nummer 7.2.2).

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Stufe, dem internationalen Begutachtungsverfahren, sind bis spätestens zum 7. März 2017 Projektskizzen in schriftlicher und elektronischer Form von den vorgesehenen Verbundkoordinatoren vorzulegen. Projektskizzen, die nach dem oben angegebenen Zeitpunkt eingehen, können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Zur Erstellung von Projektskizzen ist das elektronische Antragssystem des ERA-MBT unter der URL https://www.submission-marinebiotech.eu/ zu nutzen. Die dort hinterlegten Richtlinien für Antragsteller (engl. Guidelines for Applicants) sowie die ausführliche internationale Bekanntmachung (engl. Call Text) des ERA-MBT sind zu beachten.

Die eingegangenen Projektskizzen werden formal auf ihre Berechtigung zur Teilnahme am Wettbewerb im Rahmen dieser Ausschreibung geprüft. Es werden nur solche Projektenskizzen begutachtet, die von allen beteiligten Fördermittelgebern gemäß ihrer nationalen Förderrichtlinien formal förderberechtigt sind. Nicht-berechtigte Vorhaben werden ohne weitere Begutachtung abgelehnt und der Koordinator des Verbunds vom Joint Call Secretariat des ERA-MBT darüber informiert.

Berechtigte Vorhaben werden von einem internationalen Gutachtergremium nach folgenden Kriterien bewertet:

  • Vorhandensein einer grundsätzlichen, wissenschaftlichen Relevanz im Sinne der Bekanntmachung;
  • wissenschaftliche und technologische Exzellenz:
    • Deutlichkeit und Bedeutung des Projektgegenstands;
    • Schlüssigkeit des Konzepts und Plausibilität der vorgeschlagenen Methodik;
    • Fortschritt – gemessen am derzeitigen State of the Art (Innovationspotenzial; Neuartigkeit; Originalität) mit besonderer Gewichtung der Neuartigkeit der biotechnologischen Komponente;
  • Bedeutung/Auswirkungspotenzial:
    • Beitrag zur Erreichung der Ziele dieser Förderbekanntmachung;
    • wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit und Kommerzialisierungspotenzial;
    • gesellschaftliche Bedeutung;
    • transnationaler Nutzen und Mehrwert der gemeinsamen Zusammenarbeit;
    • Output an Forschungsergebnissen: Verwertung und Kommunikationsmaßnahmen;
  • Umsetzung und Management:
    • Qualität und relevante Erfahrungen der einzelnen Partner;
    • Qualität des Konsortiums als Ganzes (einschließlich Komplementarität und Ausgewogenheit);
    • Angemessenheit der Managementstrukturen und -verfahren einschließlich des Risiko- und Innovationsmanagements.

Das Vorhandensein einer grundsätzlichen wissenschaftlichen Relevanz im Sinne der Bekanntmachung wird von den Gutachtern mit "Ja" oder "Nein" bewertet. Alle weiteren Kriterien werden auf einer Punkteskala von 1 (entspricht Note "schlecht") bis 10 (entspricht Note "exzellent") bewertet.

Die kommentierten, schriftlichen Begutachtungsergebnisse dienen als Diskussionsgrundlage für eine internationale Gutachtersitzung. Die abschließende wissenschaftliche Bewertung der Skizzen erfolgt im Rahmen dieser Sitzung durch das internationale Gutachtergremium. Entsprechend der oben angegebenen Kriterien werden die für eine Förderung am besten geeigneten Projektideen unter Berücksichtigung der Budgets der beteiligten Fördermittelgeber ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze sowie weiterer vorgelegter Unter­lagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge

Nach Auswahl der positiv begutachteten und zur Förderung empfohlenen Projektskizzen werden die Projektpartner vom Projektträger zur förmlichen Antragstellung aufgefordert.

Die Informationen in der Projektskizze sind dazu mit den folgenden Angaben und Erläuterungen zu ergänzen. Anmerkungen und Empfehlungen der Gutachter sind dabei zu berücksichtigen:

  • Vorhabentitel (in deutscher Sprache);
  • Kurzfassung der Vorhabenbeschreibung (maximal eine DIN-A4-Seite, in deutscher Sprache);
  • Finanzplanung unter Berücksichtigung der Vorgaben in Nummer 5 (Ausgaben für Personal, Verbrauchsmaterial, vorhabenbezogene Reisen, Auftragsarbeiten u. a.);
  • Meilensteinplanung: Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse und gegebenenfalls Angabe von Abbruch­kriterien;
  • Verwertungsplan: Darstellung der wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Erfolgsaussichten sowie der wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Anschlussfähigkeit; jeweils mit Angabe des Zeithorizonts (kurz-, mittel- oder langfristig) für die jeweilige Verwertungsperspektive;
  • Notwendigkeit der Zuwendung;
  • Ablaufplan für die Erstellung einer Kooperationsvereinbarung der Verbundpartner.

Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen wird die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy-Online" dringend empfohlen (https://foerderportal.bund.de/easyonline/).

Nach abschließender Prüfung der förmlichen Förderanträge erfolgt eine Förderentscheidung durch den Fördermittelgeber. Die eingegangenen Anträge werden nach folgenden Kriterien bewertet und geprüft:

  • Zuwendungsfähigkeit der beantragten Mittel (auch unter Beachtung von Nummer 5 dieser Förderrichtlinie);
  • Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Mittel;
  • Nachvollziehbarkeit der Erläuterungen zum Finanzierungsplan;
  • Qualität und Aussagekraft des Verwertungsplans, auch hinsichtlich der förderpolitischen Zielsetzungen dieser Förderrichtlinie;
  • Umsetzung eventueller Auflagen aus vorangegangenen Begutachtungen und Einhaltung des dort zur Förderung empfohlenen Finanzrahmens.

Die Förderung der Projekte steht unter dem Vorbehalt, dass dem BMBF die dazu erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und eine Förderung/Finanzierung der ausländischen Partner sichergestellt ist.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.

8 Geltungsdauer

Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 1. September 2022 gültig.

Berlin, den 5. Dezember 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Andrea Noske

 


* FuE = Forschung und Entwicklung

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung BMBF Redaktion: von Tim Mörsch, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Kanada Belgien Norwegen Slowenien Rumänien Portugal Spanien EU Themen: Förderung Geowissenschaften Lebenswissenschaften

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