StartseiteLänderEuropaEuropa: Weitere LänderGeändert: Bekanntmachung des BMBF zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des ERA-NETs "Infect-ERA" – "Koordination der Europäischen Förderung von Forschung an Infektionskrankheiten"

Geändert: Bekanntmachung des BMBF zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des ERA-NETs "Infect-ERA" – "Koordination der Europäischen Förderung von Forschung an Infektionskrankheiten"

Stichtag: 17.03.2016 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Förderung transnationaler Forschungsprojekte innerhalb des ERA-NETs "Infect-ERA" – "Koordination der Europäischen Förderung von Forschung an Infektionskrankheiten" im Rahmenprogramm "Gesundheitsforschung" vom 24. November 2015 (Bundesanzeiger vom 19.01.2016) / Änderung vom 26. Januar 2016 (Bundesanzeiger vom 19.02.2016)

Änderung vom 26. Januar 2016

https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung.php?B=1147

Die oben genannte Bekanntmachung vom 24. November 2015 (BAnz AT 19.01.2016 B4) wird wie folgt geändert:

1. Im Abschnitt "Vorbemerkungen" wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

Die folgenden Infect-ERA-Partnerorganisationen (nachfolgend "Partner" genannt) haben ihre Teilnahme an der Bekanntmachung erklärt:

  • die Agentur für Innovation durch Wissenschaft und Technologie (IWT – Flandern), Belgien
  • der Nationale Fonds für wissenschaftliche Forschung (FNRS – französischsprachige Gemeinschaft), Belgien
  • der Fonds für wissenschaftliche Forschung (FWO – Flandern), Belgien
  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), vertreten durch den Projektträger Jülich (PtJ), Deutschland
  • die Nationale Forschungsagentur (ANR), Frankreich
  • die Abteilung Biotechnologie im Ministerium für Wissenschaft und Forschung (DBT), Indien
  • das Office of the Chief Scientist, Gesundheitsministerium (CSO-MOH), Israel
  • das Gesundheitsministerium, Italien
  • der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), Österreich
  • das Nationale Zentrum für Forschung und Entwicklung (NCBR), Polen
  • das Nationale Wissenschaftszentrum (NCN), Polen
  • die Stiftung für Wissenschaft und Technologie (FCT), Portugal
  • die Nationale Stelle für wissenschaftliche Forschung und Innovation (ANCSI), Rumänien
  • das Nationale Gesundheitsinstitut Carlos III (ISCIII), Spanien
  • das Ministerium für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit (MINECO), Spanien
  • die Nationale Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsstelle (NKFIH), Ungarn.

2. In Nummer 2 "Gegenstand der Förderung" wird Absatz 4 wie folgt gefasst:

"Anträge mit Schwerpunkt HIV/AIDS, Malaria und Tuberkulose werden im Rahmen dieser Richtlinien nicht gefördert."

3. In Nummer 4 "Zuwendungsvoraussetzungen" wird Absatz 2 1. Anstrich wie folgt gefasst:

Jedes antragstellende Konsortium besteht aus:

  • maximal sechs Partnern, wobei die Antragsteller jedoch aufgefordert werden, Partner aus den folgenden Förderorganisationen einzubinden: ANCSI (Rumänien), IWT-Flanders (Belgien), NCBR (Polen), NCN (Polen) und NKFIH (Ungarn). Wenn solche Partner in das Konsortium einbezogen werden, kann die Zahl der Partner auf maximal sieben erhöht werden.

Diese Änderungen treten am Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 26. Januar 2016

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Christiane Buchholz 

 

Vorbemerkungen

Mit diesem Dokument werden die vierten gemeinsamen transnationalen Förderrichtlinien für Forschungsprojekte zu menschlichen Infektionskrankheiten im Rahmen des ERA-NET Infect-ERA, das die europäische Förderung der Forschung zu Infektionskrankheiten bei Menschen koordinieren soll, veröffentlicht. Infect-ERA baut auf den Erfahrungen und Erfolgen des früheren ERA-NET PathoGenoMics auf.

Die folgenden Infect-ERA-Partnerorganisationen (nachfolgend "Partner" genannt) haben ihre Teilnahme an der Bekanntmachung erklärt:

  • die Agentur für Innovation durch Wissenschaft und Technologie (IWT – Flandern), Belgien
  • das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), vertreten durch den Projektträger Jülich (PtJ), Deutschland
  • die Nationale Forschungsagentur (ANR), Frankreich
  • die Abteilung Biotechnologie im Ministerium für Wissenschaft und Forschung (DBT), Indien
  • das Office of the Chief Scientist, Gesundheitsministerium (CSO-MOH), Israel
  • der Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (FWF), Österreich
  • das Nationale Zentrum für Forschung und Entwicklung (NCBR), Polen
  • das Nationale Wissenschaftszentrum (NCN), Polen
  • die Stiftung für Wissenschaft und Technologie (FCT), Portugal
  • das Ministerium für Nationale Bildung (MEN), Rumänien
  • das Nationale Gesundheitsinstitut Carlos III (ISCIII), Spanien
  • das Ministerium für Wirtschaft und Wettbewerbsfähigkeit (MINECO), Spanien
  • die Nationale Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsstelle (NKFIH), Ungarn

Die Regelungen der Nummern 1, 2, 4 und 7 dieser Richtlinie werden inhaltlich und zeitgleich auch von den Partnern in ihren Ländern veröffentlicht, soweit sich die Regelungen nicht auf nationale Bestimmungen beziehen. Dagegen sind die Regelungen der Nummern 3, 5, 6, 8 spezifisch nur auf potenzielle Antragsteller in Deutschland ausgerichtet. Die Partner veröffentlichen insoweit aber vergleichbare, an das jeweilige nationale Recht angepasste Regelungen.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Trotz großer Fortschritte bei Prävention, Diagnose und Behandlung stellen menschliche Infektionskrankheiten noch immer eine ernsthafte und zunehmende Bedrohung der öffentlichen Gesundheit dar und verursachen immense Kosten in den Gesundheitssystemen. Verschiedene Faktoren haben zu den jüngsten Problemen in Verbindung mit Infektionskrankheiten beigetragen: Entwicklung von Resistenzen gegen Antibiotika und andere Medikamente gegen Infektionen, Auftreten neuer Infektionskrankheiten, Verbreitung der Pathogene durch weltweites Reisen und Koinfektion mit zwei oder mehr Pathogenen. Weiterhin treten in einigen Teilen der Welt neue Infektionskrankheiten verstärkt auf, weil die dortigen komplexen Bedingungen es Mikroben leicht machen, neue ökologische Nischen zu nutzen. Ständige Anstrengungen und neue Forschungsansätze sind notwendig, um die Pathogenität der Mikroben und ihre Interaktion mit dem Wirt besser verstehen zu können.

Mit dieser Förderrichtlinie will Infect-ERA die Ansätze der Grundlagenforschung, der angewandten, technologieorientierten und klinischen Forschung in einem breiten Spektrum von Forschungsthemen zu menschlichen Infektionskrankheiten zusammenbringen. Die Förderrichtlinie ermöglicht multinationale Verbundforschungsprojekte zu spezifischen Themen menschlicher Infektionskrankheiten, die durch Bakterien, Viren, Pilze oder Protozoen verursacht werden.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit dem Rahmenprogramm Gesundheitsforschung, siehe http://www. ­gesundheitsforschung-bmbf.de/_media/Gesundheitsforschungsprogramm.pdf.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in ­Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieser Förderrichtlinie will Infect-ERA transnationale Forschung und Translationsforschung fördern und dabei die Ansätze der Grundlagenforschung, der angewandten, technologieorientierten und klinischen Forschung in einem breiten Spektrum von Forschungsthemen zu menschlichen Infektionskrankheiten zusammenbringen. Die Förderbekanntmachung ermöglicht multinationale Verbundforschungsprojekte zu spezifischen Themen menschlicher Infek­tionskrankheiten, die durch Bakterien, Viren, Pilze oder Protozoen verursacht werden.

In wissenschaftlichen Fachberatungen wurde ein Katalog von Themenstellungen für die Forschung erstellt, der Angaben zu aktuellen Fragen der Infektionsforschung und zu Instrumenten und Methoden enthält, die in naher Zukunft dafür eingesetzt werden sollen. Auf dieser Grundlage wurden zwei Hauptthemen für die Forschung definiert, die für diese Förderbekanntmachung gleichermaßen wichtig sind:

  • Wirt–Erreger-Interaktion, in Bezug auf klinisch relevante mikrobielle Klone, mit Schwerpunkt auf der Anfälligkeit des Wirts (z. B. angeborene Immunabwehr, gefährdete Bevölkerungsgruppen etc.)
  • Entwicklung innovativer Strategien für die Diagnose und Behandlung klinisch hochrelevanter mikrobieller Infektionskrankheiten; Optimierung der antimikrobiellen Therapie beim einzelnen Patienten und Entwicklung von Biomarkern zur Vorhersage der individuellen Reaktion

Beispiele potenzieller Themen für Anträge sind

  • Identifizierung von Wirtsfaktoren, welche die Anfälligkeit des Wirts in Bezug auf Infektion, Krankheitsverlauf und Übertragbarkeit bestimmen
  • Individuelle Unterschiede in der Anfälligkeit für Infektionskrankheiten oder inadäquate Reaktion auf Infektionen und/oder Behandlungen
  • Molekulare Mechanismen des Wirts, welche die Kompetenz des Erregers bestimmen
  • Entwicklung innovativer Strategien für die Diagnose und Behandlung mikrobieller Infektionen für die personalisierte Therapie
  • Identifizierung von Biomarkern auf Grundlage der Wirt–Erreger-Interaktion, die durch die Vorhersage des individuellen Ansprechens auf die Therapie die Dauer der antimikrobiellen Therapie verkürzen
  • Identifizierung seltener mit der Wirtsanfälligkeit assoziierter Mutationen
  • Individuelle Unterschiede in der Impfantwort
  • Entwicklung innovativer antimikrobieller Strategien mit Schwerpunkt auf der Nutzung der Immunreaktionsmechanismen des Wirts
  • Entwicklung neuer Methoden für die schnelle Bestimmung des Medikamentenspiegels und/oder der mikrobiellen Last an unterschiedlichen Körperstellen und in verschiedenen Körperflüssigkeiten, um die individualisierte antimikrobielle Therapie zu optimieren

Anträge mit Schwerpunkt HIV/AIDS, Hepatitis B/C, Malaria und Tuberkulose werden im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert.

Die Anträge sollten möglichst a) eine enge Kooperation zwischen wissenschaftlichen und klinischen und/oder industriellen Beteiligten beinhalten, b) die Anwendung (Verwertung) der Projektergebnisse überzeugend darstellen und c) einen deutlichen Nutzen für die Allgemeinheit aufweisen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind deutsche staatliche und nicht-staatliche Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit FuE-Kapazität in Deutschland, wie z. B. kleine und mittlere Unternehmen (KMU; die Definition für KMU der Europäischen Gemeinschaft ist unter dem Link http://ec.europa.eu/growth/index_en.htm einzusehen).

Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Für diese Förderrichtlinie gilt das Modell des "Virtual Common Pot". Demnach finanziert jedes Land seine eigenen genehmigten Projektpartner. Eine Liste der Titel und Partner der geförderten Projekte wird auf der Infect-ERA-Webseite (www.infect-era.eu) veröffentlicht.

Jedes antragstellende Konsortium besteht aus:

  • maximal sechs Partnern, wobei die Antragsteller jedoch aufgefordert werden, Partner aus den folgenden Förderorganisationen einzubinden: ANCSI (Rumänien), IWT-Flanders (Belgien), NCBR (Polen), NCN (Polen) und NKIH ­(Ungarn). Wenn solche Partner in das Konsortium einbezogen werden, kann die Zahl der Partner auf maximal acht erhöht werden
  • höchstens zwei Partnern pro Land
  • mindestens drei Partnern, die für die Förderorganisationen in drei verschiedenen, an der Richtlinie beteiligten Ländern förderfähig sind (Liste der Förderorganisationen siehe oben)

Innerhalb eines Verbundprojekts ist jeder Arbeitsgruppenleiter die Kontaktperson für die entsprechende nationale Förderorganisation. Jedes Konsortium muss einen Projektkoordinator benennen, der das Konsortium repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist. Der Projektkoordinator wird die einzige Person sein, die während des Prozesses der Antragstellung vom Infect-ERA-Sekretariat kontaktiert wird; daher muss er alle Informationen an seine Projektpartner weiterleiten.

Den Konsortien können auch nicht geförderte Projektpartner angehören, wenn diese ihren Mehrwert für das Konsortium klar darlegen können und für ihre Finanzierung selbst aufkommen. Allerdings müssen der Koordinator und die Mehrzahl der Partner im Konsortium für die an der Richtlinie beteiligten Förderorganisationen förderfähig sein, und die Höchstzahl von sechs Partnern darf keinesfalls überschritten werden. Ist einer der Partner nicht förderfähig, wird der Antrag ohne weitere Prüfung abgelehnt.

Im Sinne eines neutralen Bewertungsverfahrens ist es Infect-ERA-Mitgliedern, die an der Erarbeitung von Dokumenten im Rahmen der Bekanntmachung, am Network Steering Committee (NSC) und/oder am Bewertungsverfahren beteiligt sind, nicht gestattet, Projektmittel zu beantragen.

Fördermittel werden entsprechend den nationalen Bestimmungen für maximal drei Jahre gewährt. Antragsteller müssen ihre eigenen speziellen nationalen Vorschriften gemäß den Leitlinien für Antragsteller berücksichtigen und einhalten. Antragsteller müssen ihre nationalen Fördereinrichtungen kontaktieren (Kontaktdaten siehe Nummer 7.2.2), um die Einhaltung nationaler Regelungen sicherzustellen.

Alle für eine Förderung ausgewählten Projektteilnehmer haben vor dem Projektstart eine Konsortialvereinbarung ­(Consortium Agreement, CA) zu den Punkten zu unterzeichnen, die in den Leitlinien für Antragsteller genannt sind. Die Konsortialvereinbarung ist zusammen mit allen anderen, gemäß den nationalen Bestimmungen erforderlichen ­Informationen der nationalen Fördereinrichtung auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

Ein Teil der bereitgestellten Fördermittel ist insbesondere für Konsortien von Nachwuchswissenschaftlern vorgesehen. Bei diesen Konsortien müssen alle Projektleiter Nachwuchswissenschaftler sein, d. h. ihre Promotion oder ein gleichwertiger Abschluss muss mindestens zwei Jahre und darf höchstens neun Jahre vor dem Abgabetermin für die Projektskizzen liegen (Elternzeit bzw. Wehrdienst werden berücksichtigt).

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Leitlinien für Antragsteller (www.submission-infect-era.eu) und den speziellen Vorschriften der nationalen Förderorganisationen.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF ­vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Leitlinien für Antragsteller (www.submission-infect-era.eu) und den speziellen Vorschriften der nationalen Förderorganisationen ("Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", [BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/ ­easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF – Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte]).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen an die deutschen Partner können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Antragsberechtigte deutsche Einrichtungen können in der Regel mit höchstens 320 000 Euro (zzgl. 20 % Projekt­pauschale für Hochschulen und Universitätskliniken) für die Dauer von maximal 36 Monaten gefördert werden.

Zuwendungsfähig für Antragstellende außerhalb der gewerblichen Wirtschaft ist der vorhabenbedingte Mehraufwand, wie Personal-, Sach- und Reisemittel sowie in begründeten Ausnahmefällen projektbezogene Investitionen, die nicht der Grundausstattung des oder der Antragstellenden zuzurechnen sind.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden ­können.

Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF derzeit folgenden Projektträger (PT) beauftragt:

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologie
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
Telefon: 0 24 61/61-55 43
Telefax: 0 24 61/61-90 80
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj

Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Ansprechpartner speziell für deutsche Antragsteller sind:

Dr. Henrike Knizia
Telefon: 0 24 61/61-97 58
E-Mail: h.knizia(at)fz-juelich.de

Dr. Oliver Zobell
Telefon: 0 24 61/61-9 65 93
E-Mail: o.zobell(at)fz-juelich.de

Die Förderrichtlinie wird vom Infect-ERA Joint Call Secretariat (JCS) zentral koordiniert, das von MINECO, Spanien, geleitet wird und als zentrale Anlaufstelle für alle Projektkoordinatoren fungiert.

Ansprechpartnerin im Sekretariat:

Victoria Sanz
Ministerio de Economía y Competitividad
Subdirección General de Proyectos Internacionales
C/ Paseo de la Castellana
162
28046 Madrid, Spanien
Telefon: +34 6 03 77 23
Telefax: +34 6 03 70 21
E-Mail: infect-era(at)mineco.es

Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

Zur Erstellung von Projektskizzen ("Pre-proposals") und detaillierten Projektanträgen ("Full proposals") ist das hierfür vorgesehene "Submission Tool" unter www.submission-infect-era.eu zu nutzen.

Während die Anträge für einen Forschungsverbund von den Teilprojektleitungen aus den unterschiedlichen Ländern gemeinschaftlich eingereicht werden, erfolgt die Förderung der erfolgreichen Verbünde getrennt nach nationalen Teilprojekten durch die jeweilige nationale Förderorganisation, bei der die Mittel beantragt werden. Es wird daher dringend empfohlen, vor Antragstellung mit den jeweiligen nationalen Förderorganisationen Kontakt aufzunehmen. Weitere ­Informationen und Erläuterungen sind dort erhältlich. Des Weiteren wird auch auf den englischen Bekanntmachungstext und die entsprechenden Leitlinien für Antragsteller verwiesen. Diese können unter www.submission-infect-era.eu abgerufen werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Sowohl für die Projektskizzen als auch für die detaillierten Projektskizzen ist ein einziges gemeinsames Dokument (angesichts des transnationalen Charakters der Fördermaßnahme wird die Einreichung in englischer Sprache empfohlen) von den Projektpartnern eines transnationalen Konsortiums zu erstellen, das dann vom Projektkoordinator beim JCS elektronisch über ein Tool unter www.submission-infect-era.eu eingereicht wird.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe können durch den Koordinator formlose Projektskizzen bis spätestens 17. März 2016

auf den Seiten des Submission Tools (www.submission-infect-era.eu) beim JCS elektronisch eingereicht werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Bei verspäteter Einreichung wird dringend die vorherige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Projektträger empfohlen. Eine Vorlage per E-Mail oder Telefax ist nicht möglich. Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Eine Projektskizze besteht aus:

  • Teil A mit administrativen Informationen, Abstract und Stichwörtern zum Projekt sowie Finanzplan
  • Teil B mit einer Beschreibung der zentralen Projektidee, der Ziele und Methoden, wobei Neuheit und Durchführbarkeit, erwartete Ergebnisse und deren potenzielle Verwertung sowie der Mehrwert des vorgeschlagenen internationalen Verbunds besonders herausgestellt werden (maximal 8 000 Zeichen)
  • Kurzlebensläufen der Projektpartner mit Listen von bis zu fünf Publikationen aus jüngster Zeit

Jedes Partnerland prüft die Förderfähigkeit der eigenen nationalen Antragsteller. Das Peer Review Panel (PRP) bewertet die wissenschaftliche Qualität der Projektskizzen und deren Relevanz für den Gegenstand der Bekanntmachung. Die Angaben in der Projektskizze sind bindend. Somit muss jede grundlegende Änderung im Projektantrag gegenüber der Projektskizze (Zusammensetzung der Konsortien, Ziele des Projekts) dem JCS mitgeteilt werden. In Ausnahmefällen können Änderungen im Projektantrag in Absprache mit dem CSC erlaubt sein, wenn dies vom Konsortium im Einzelnen begründet wird.

Entsprechend der oben angegebenen Kriterien und Bewertung werden die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Interessenten schriftlich mitgeteilt.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Rückgabe einer eingereichten Projektskizze und evtl. weiterer vorgelegter Unterlagen, die im Rahmen dieser Verfahrensstufe eingereicht wurden.

7.2.2 Bewertung der detaillierten Projektanträge ("Full proposals")

Detaillierte Projektskizzen sind nur nach Aufforderung beim JCS auf elektronischem Wege einzureichen.

Detaillierte Projektskizzen bestehen aus:

  • Zusammenfassung des Projekts (Arbeitsplan, Ziele und erwartete Ergebnisse – maximal 8 000 Zeichen)
  • Hintergrund und Stand der Wissenschaft (maximal 8 000 Zeichen)
  • Arbeitsplan (u. a. Einbindung der Teilnehmer in verschiedene Arbeitspakete, außerdem Listen mit Meilensteinen und Aufgaben [Deliverables] – maximal 16 000 Zeichen)
  • GANTT-Diagramm und bis zu vier Abbildungen
  • Mehrwert des vorgeschlagenen internationalen Verbunds (maximal 3 000 Zeichen)
  • Verwertungsplan: Perspektiven bezüglich Anwendung in Klinik und/oder Wirtschaft, Marktpotenzial, Position zu geistigem Eigentum (IPR) innerhalb und außerhalb des Konsortiums (z. B. Grenzen einer gemeinsamen Nutzung von Material oder Ergebnissen – maximal 8 000 Zeichen)
  • Begründung des beantragten Mittelvolumens (u. a. Angaben zur Kofinanzierung aus anderen Quellen, die für das Projekt erforderlich ist).
  • Kurzlebensläufen der Projektleiter mit Listen von bis zu fünf Publikationen aus jüngster Zeit. Bei Nachwuchswissenschaftlern sollte aus dem Lebenslauf hervorgehen, dass das Kriterium "zwei bis neun Jahre zwischen Abschluss der Promotion und Abgabetermin für die Projektskizze" entsprechend der Definition für Nachwuchswissenschaftler erfüllt ist.

Das PRP bewertet die detaillierten Projektskizzen auf der Grundlage folgender Kriterien:

  • wissenschaftliche Qualität, innovativer Charakter und internationale Wettbewerbsfähigkeit des Projektantrags
  • wissenschaftliche Fachkompetenz des Konsortiums und Erfolgschancen
  • Qualität der Organisation und Koordination, Multidisziplinarität, Angemessenheit des Zeit- und Arbeitsplans, Durchführbarkeit mit vorhandenen und beantragten Ressourcen (Ausrüstung, Personal etc.)
  • Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit
  • Perspektiven für den Ergebnistransfer in die klinische und/oder industrielle Anwendung (Qualität des Verwertungsplans, wirtschaftliches Innovationspotenzial, Marktpotenzial und Wettbewerbsfähigkeit, Patentsituation).

Jede Förderorganisation hat nationale Ansprechpartner, die zu den spezifischen nationalen Vorgaben auf Anfrage Auskunft geben können:

7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verfasser der positiv bewerteten detaillierten Projektskizzen unter Angabe eines Termins aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator bzw. mit der vorgesehenen Verbundkoordinatorin einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Antragsprüfung ­entschieden wird. Zur Erstellung von förmlichen Förderanträgen ist das elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen. (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

Bei Verbundprojekten sind die Förderanträge in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator vorzulegen.

7.3 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der ­gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 24. November 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Dr. Christiane Buchholz

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: von Miguel Krux Länder / Organisationen: EU Belgien Frankreich Indien Israel Polen Portugal Rumänien Österreich Spanien Ungarn Themen: Förderung Lebenswissenschaften

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