1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) engagieren sich gemeinsam in der europäischen Initiative zur Gemeinsamen Programmplanung (Joint Programming Initiative, JPI) mit dem Thema Landwirtschaft, Ernährungssicherung und Klimawandel (Agriculture, Food security and Climate Change, FACCE-JPI). Die Initiative hat das Ziel, Beiträge zur Lösung der gesellschaftlichen Herausforderung der Ernährungssicherung im Kontext des Klimawandels, der Globalisierung, der Verknappung natürlicher Rohstoffe wie fossile Energieträger, Wasser, Düngemittel und Ackerfläche sowie des demographischen Wandels, zu leisten. Die FACCE-JPI befördert damit die Umsetzung der in der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" der Bundesregierung festgehaltenen Ziele der weltweiten Ernährungssicherung und der Gestaltung einer nachhaltigen Agrarproduktion unter Berücksichtigung des Klimawandels insbesondere durch die Entwicklung verlässlicher kurz-, mittel- und längerfristiger Vorhersagemodelle auf lokaler, regionaler und globaler Ebene.
Informationen zur "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030" sind im Internet unter http://www.bmbf.de/de/1024.php und den dort verknüpften Dokumenten zu finden.
Die großen gesellschaftlichen Herausforderungen wie z. B. Klimawandel oder Nahrungsmittelversorgung können nur länderübergreifend angegangen werden. Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2009 die FACCE-JPI initiiert, mit dem Ziel ein gemeinsames Programm der Mitgliedstaaten zu erarbeiten und deren Vernetzung zu verstärken.
Eine Strategische Forschungsagenda wurde im Dezember 2012 von den an der FACCE-JPI beteiligten Mitgliedstaaten abgestimmt. Dieses von einem wissenschaftlichen Beirat erarbeitete und von den Mitgliedsstaaten gebilligte Dokument nennt fünf primäre Handlungsfelder für die FACCE-JPI: http://www.faccejpi.com/Document-library/Strategic-Research-Agenda.
Im Rahmen des zweiten Handlungsfelds "Landwirtschaft, Ernährungssicherung und Klimawandel: Wachstum und Intensivierung der Landwirtschaft auf umweltfreundliche und nachhaltige Weise" wurde mit "FACCE SURPLUS" eine staatenübergreifende Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben gemäß dem ERA-NET Cofund Programm der Europäischen Kommission (http://netwatch.jrc.ec.europa.eu/de/web/lp/learning-platform/p2p-in- h2020/background-information) geschaffen. Hierbei sollen ausschließlich Vorhaben zur Forschung für eine nachhaltige Biomasseproduktion und -konversion zur Verwendung als Lebensmittel und zur industriellen Nutzung zum Inhalt haben.
Die FACCE SURPLUS Zuwendungsvoraussetzungen und -bestimmungen wurden in Übereinstimmung mit den Regeln der Europäischen Kommission für ERA-NET Cofund-Maßnahmen gemeinsam von den nationalen Fördergebern entwickelt und verabschiedet. Die Auswahl und Förderung von Forschungsvorhaben auf der Grundlage dieser Bekanntmachung wird gemeinsam von allen FACCE SURPLUS Zuwendungsgebern durchgeführt.
Im Rahmen von FACCE SURPLUS sollen interdisziplinäre, innovative und multinationale Verbundprojekte gefördert werden.
Die formale Bewilligung gegenüber den einzelnen Zuwendungsempfängern erfolgt durch die jeweiligen nationalen Zuwendungsgeber in Übereinstimmung mit nationalem Recht. Zahlungen an die Zuwendungsempfänger werden ausschließlich durch die nationalen Zuwendungsgeber geleistet.
1.2 Rechtsgrundlagen
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung werden transnationale Verbundvorhaben gefördert, die Biomasseproduktion und -konversion zum Thema haben. Es werden Projektanträge aus den folgenden Themenbereichen erwartet:
- räumliche Landnutzungsplanung für eine verstärkte Biomasseproduktion und -konversion,
- Marktentwicklung von Produkten und Dienstleistungen in den Bereichen Lebensmittel und industrielle Nutzung,
- nachhaltige Intensivierung integrierter Agrarsysteme in den Bereichen Lebensmittel und industrielle Nutzung.
Die präzise Beschreibung der Themenauswahl ist dem Call Announcement unter http://www.faccejpi.com/FACCE-JPI-Home/FACCE-JPI-News/Call-for-proposals-on-Research-in-Sustainable-and-Resilient-Agriculture zu entnehmen.
Nachhaltige und integrierte Systeme zur Produktion und Verarbeitung der Biomasse benötigen eine geeignete sozioökonomische Systemforschung. Dementsprechend müssen alle Projekte transdisziplinare Ansätze beinhalten und die Einbindung entsprechender Ziel- und Interessensgruppen sicherstellen.
Aus folgenden Mitgliedstaaten der FACCE-JPI können sich Forschungseinrichtungen und Unternehmen beteiligen: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Niederlande, Norwegen, Polen, Rumänien, Spanien, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Wir bitten, weitere Details dem FACCE SURPLUS Call Announcement unter http://www.faccejpi.com/FACCE-JPI-Home/FACCE-JPI-News/Call-for-proposals-on-Research-in-Sustainable-and-Resilient-Agriculture zu entnehmen oder beim Projektträger (siehe Nummer 7 – Verfahren) zu erfragen.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Universitäten, Fachhochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Bundes- und Landeseinrichtungen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Kommission (siehe: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/sme/facts-figures-analysis/sme-definition/index_en.htm) mit Forschungsaufgaben.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann neben ihrer institutionellen Förderung nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben beziehungsweise Kosten bewilligt werden.
KMU können sich zur Klärung ihres Status bei der BMBF-Förderberatung (siehe Nummer 7) persönlich beraten lassen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes FACCE SURPLUS-Partnerland finanziert die an positiv begutachteten Skizzen beteiligten Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bundes- und Landeseinrichtungen mit Forschungsaufgaben und Unternehmen des jeweils eigenen Landes.
Die Förderung im Rahmen der positiv begutachteten Skizzen ist auf drei Jahre befristet. Die Vorhaben können frühestens im Januar 2016 starten und müssen bis April 2019 abgeschlossen sein. Die Arbeiten sollen folglich so geplant werden, dass die Vorhabensziele innerhalb dieses Zeitraums erreicht werden können.
Jedes Verbundprojekt soll die kritische Masse aufweisen, um ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen zu können, und klar den Nutzen der Zusammenarbeit darlegen. Konsortien müssen aus Forschungsgruppen von mindestens drei an der Ausschreibung beteiligten Partnerländern bestehen. Jedes Konsortium muss einen Verbundkoordinator benennen, der das Konsortium des Verbundvorhabens repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist. Teilnehmer von Nicht-Partner-Ländern können sich an Projekten beteiligen, wenn sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen und wenn ihre Expertise für das Erreichen der Projektziele notwendig ist. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern müssen die vorgegebenen Regeln beachten.
Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden. Über die EU-Förderaktivitäten informieren und beraten die nationalen Kontaktstellen der Bundesregierung. Die Adressen der nationalen Kontaktstellen sind im Internet unter: http://www.horizont2020.de zu finden.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden.
Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank= bmbf#t6).
Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 8 AGVO vorliegt.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale gewährt.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können.
Für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor müssen die Voraussetzungen des Artikels 34 Absatz 2 bis 5 bzw. 7 der AGVO erfüllt sein.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF seinen Projektträger
Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologische Innovation und Ökonomie (BIO)
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
Ansprechpartner:
Dipl.-Ing. Nicolas Tinois
Telefon: +49 24 61/61-24 22
E-Mail: n.tinois(at)fz-juelich.de
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj
beauftragt.
Der Projektträger steht Ihnen für Auskünfte gerne zur Verfügung.
Vordrucke für Förderanträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen werden rechtzeitig unter der Internetadresse http//:www.faccejpi.com und http://www.submission-faccejpi.com bereitgestellt oder können beim Projektträger angefordert werden.
Die Projektskizzen sind direkt bei dem FACCE-JPI Call Office einzureichen.
Ansprechpartner für alle Angelegenheiten ist das FACCE-JPI Call Office
FACCE-JPI Call OfficeTelefon: +49 24 61/61-24 22 oder -94 16
E-Mail: ptj-faccejpi(at)fz-juelich.de
Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj
7.2 Dreistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist dreistufig angelegt. Das Begutachtungsverfahren ist dem "FACCE SURPLUS Call Announcement" (http://www.faccejpi.com/FACCE-Joint-activities/ERA-NET-cofund-FACCE-SURPLUS) zu entnehmen.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem FACCE-JPI Call Office im Projektträger Jülich zunächst Ideenskizzen ("Pre-proposals") für das transnationale Verbundvorhaben durch den Verbundkoordinator elektronisch unter http://www.submission-faccejpi.com zu übermitteln. Die Fristen für die Einreichung der Ideenskizzen und die Verfahren der Einreichung werden rechtzeitig unter http://www.faccejpi.com veröffentlicht oder können beim Projektträger erfragt werden. Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Ideenskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Formblätter sowie Informationen über die Übersendung der Ideenskizzen an das FACCE-JPI Call Office finden sich ebenfalls auf der Internetseite http://www.faccejpi.com oder können beim Projektträger angefordert werden.
Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, Ideenskizzen unter Beratung durch die Projektträger in den jeweiligen Partnerländern zu erstellen. Eine Liste der nationalen Kontaktstellen ist im "FACCE SURPLUS Call Announcement" auf der FACCE-JPI Internetseite (http://www.faccejpi.com) einsehbar oder kann beim Projektträger angefordert werden. Die eingereichten Ideenskizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den in dem "FACCE SURPLUS Call Announcement" festgelegten Kriterien geprüft. Der "FACCE SURPLUS Call Announcement" ist Bestandteil der Bekanntmachung und auf der Internetseite http://www.faccejpi.com hinterlegt oder kann beim Projektträger angefordert werden.
7.2.2 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundkoordinatoren von positiv bewerteten Ideenskizzen vom FACCE-JPI Call Office zur Erstellung von Projektskizzen ("Full proposals") in Abstimmung mit den Verbundpartnern aufgefordert. Die dabei genannte Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Auch die Projektskizzen müssen elektronisch unter http://www.submission-faccejpi.com eingereicht und in dem dafür vorgeschriebenen Format erstellt werden. Die Details über die Übersendung der Projektskizzen finden sich ebenfalls auf der Internetseite http://www.faccejpi.com oder können beim Projektträger angefordert werden.
Die eingegangenen Projektskizzen werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachterinnen/Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
- wissenschaftlich-technische Exzellenz, Qualität des transnationalen Vorhabens
- Qualität und Effizienz der Projektstruktur und des Projektmanagements
- Effekte des Vorhabens.
Zusätzliche Auskünfte zu den Kriterien sind dem "FACCE SURPLUS Call Announcement" unter http://www.faccejpi.com zu entnehmen. Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.
Aus der Vorlage einer Ideen- oder Projektskizze kann ein Rechtsanspruch nicht abgeleitet werden.
7.2.3 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der dritten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen vom Projektträger aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
8 Fristen und Termine
Fristen und Termine sind dem Call Announcement unter http://www.faccejpi.com zu entnehmen oder beim Projektträger zu erfragen.
9 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Berlin, den 2. April 2015
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Henk van Liempt