StartseiteLänderEuropaNorwegenBekanntmachung des BMBF zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten innerhalb des "ERA-IB2: Industrielle Biotechnologie für Europa"

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten innerhalb des "ERA-IB2: Industrielle Biotechnologie für Europa"

Stichtag: 01.02.2016 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Förderung von transnationalen Forschungsprojekten innerhalb des "ERA-IB2: Industrielle Biotechnologie für Europa" im Rahmen der Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030 vom 7. Dezember 2015 (Bundesanzeiger vom 21.12.2015)

Präambel

"ERA-Industrial Biotechnology 2" (ERA-IB2) ist ein Projekt innerhalb des ERA-NET-Schemas der Europäischen Kommission ("European Research Area-NETworks"). Das Ziel des ERA-NET-Schemas ist die Verbesserung der Kooperation und Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten, die auf nationaler oder regionaler Ebene in Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten der Europäischen Union durchgeführt werden. ERA-IB2 ist eine gemeinsame Initiative von 19 Forschungsförderorganisationen in 14 Ländern mit wichtigen Aktivitäten in der industriellen Biotechnologie, mit dem Ziel der Koordinierung von nationalen und regionalen Förderprogrammen in der industriellen Biotechnologie.

Diese Bekanntmachung ist die siebte internationale Bekanntmachung zur industriellen Biotechnologie innerhalb des ERA-NET "Industrial Biotechnology" (ERA-IB) bzw. dessen Nachfolgers ERA-IB2. Sie dient der Etablierung trans­nationaler Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten und wird gemeinsam organisiert mit den internationalen Förderinitiativen "ERASynBio" und "ERA-MBT". ERASynBio ist eine selbsttragende Initiative mit neun Partnern/Observern mit einem thematischen Fokus auf der synthetischen Biologie. Das ERA-Net Marine Biotechnologie (ERA-MBT) ist eine von 19 Partnern aus 14 Ländern getragene Initiative im Bereich der marinen Biotechnologie und hat zum Ziel mit verschiedenen Interessengruppen aus Industrie und Forschung Bedürfnisse und Lücken in der Wertschöpfungskette zu identifizieren und Forschungsergebnisse in die industrielle Nutzung und Verwertung zu überführen. Durch die Verbindung dieser drei Initiativen sollen mit vereinten Kräften mehr Ressourcen genutzt und eine größere geografische Abdeckung erreicht werden.

Unter dem Dach von ERA-IB2 beteiligen sich die folgenden Ministerien und Förderorganisationen an der Förderung transnationaler Forschungsprojekte im Rahmen der siebten Bekanntmachung "Industrielle Biotechnologie für Europa: ein integrierter Ansatz":

  • Agentschap voor Innovatie door Wetenschap en Technologie (IWT), Belgien
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland
  • Sächsisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (SMWK)/Freistaat Sachsen, Deutschland
  • Latvian Academy of Sciences, Lettland
  • Norges forskningsråd (RCN), Norwegen
  • Narodowe Centrum Badań i Rozwoju (NCBR), Polen
  • Fundação para a Ciência e a Tecnologia (FCT), Portugal
  • Unitatea Executiva pentru Finantarea Invatamantului Superior, a Cercetarii, Dezvoltarii si Inovarii (UEFISCDI), ­Rumänien
  • Foundation for Assistance to Small Innovative Enterprises (FASIE), Russland
  • Ministerio de Economia y Competitividad (MINECO), Spanien
  • Türkiye Bilimsel ve Teknolojik Araştırma Kurumu (TUBITAK), Türkei

und die folgenden ERASynBio-Partner:

  • Academy of Finland (AKA), Finnland
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland
  • Latvian Academy of Sciences, Lettland
  • Norges forskningsråd (RCN), Norwegen
  • Fundação para a Ciência e a Tecnologia (FCT), Portugal
  • Ministerio de Economia y Competitividad (MINECO), Spanien
  • Kommission für Technologie und Innovation (KTI), Schweiz

und die folgenden Partner des ERA-MBT:

  • Agentschap voor Innovatie door Wetenschap en Technologie (IWT), Belgien
  • Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Deutschland
  • Norges forskningsråd (RCN), Norwegen
  • Fundação para a Ciência e a Tecnologia (FCT), Portugal
  • Unitatea Executiva pentru Finantarea Invatamantului Superior, a Cercetarii, Dezvoltarii si Inovarii (UEFISCDI), ­Rumänien
  • Ministerio de Economia y Competitividad (MINECO), Spanien

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Die industrielle Biotechnologie ist eine Schlüsseltechnologie zur Realisierung der wissensbasierten Bioökonomie und zur Überführung der Ergebnisse aus der lebenswissenschaftlichen Forschung in neue, nachhaltige und wettbewerbsfähige Produkte und Verfahren. Die industrielle Biotechnologie wird zunehmend chemische Prozesse ersetzen und neue Produkte generieren, die häufig auf erneuerbaren Rohstoffen basieren. Zahlreiche Industriesektoren werden von der industriellen Biotechnologie profitieren wie z. B. die chemische, pharmazeutische, Textil-, Papier- und Nahrungsmittel-Industrie.

Die vergangenen Jahre haben einen starken Anstieg in der Verwendung biotechnologischer Prozesse gezeigt. Nichtsdestotrotz gibt es weiterhin zahlreiche wissenschaftliche und technologische Herausforderungen zu überwinden wie z. B. das limitierte Verständnis von physiologischen und regulatorischen Prozessen innerhalb einer Zelle oder der unzureichenden Stabilität von Biokatalysatoren. Zudem ist die benötigte Zeit zur Umsetzung technologischer Innovationen in Produkte immer noch zu lang.

Das ERA-Net "ERA-IB2" möchte den Wissenstransfer von der Erfindung zur Innovation stärken, von der Grundlagenforschung zu technisch umsetzbaren und kosteneffizienten Produkten und Verfahren. Es zielt ab auf die Etablierung von grenzüberschreitenden Partnerschaften zwischen industrieller und akademischer Forschung, auf die Verbesserung und Beschleunigung des Technologietransfers und auf die Stärkung europäischer Bemühungen für eine nachhaltige industrielle Entwicklung. Diese Ziele sollen durch die Etablierung gemeinsamer Bekanntmachungen für transnationale Forschungs- und Entwicklungsprojekte erreicht werden. Die transnationale Zusammenarbeit sowohl in der Forschung als auch in der Forschungsförderung wird zur Stärkung der immer noch fragmentierten europäischen Forschungs­förderung im Bereich der industriellen Biotechnologie beitragen.

1.2 Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)" und/oder der "Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)" des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung" – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt.

Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b AGVO werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt keine Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

Diese Förderrichtlinie gilt in Verbindung mit der "Nationalen Forschungsstrategie BioÖkonomie 2030", siehe https://www.bmbf.de/de/biooekonomie-neue-konzepte-zur-nutzung-natuerlicher-ressourcen-726.html und die dort verknüpften Dokumente.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind innovative, industriell relevante und anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Die nach dieser Richtlinie förderfähigen Vorhaben fallen unter Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d AGVO.

Transnationale Projekte müssen mindestens drei und dürfen maximal acht Projektpartner einschließen. Die Projektpartner müssen aus mindestens drei Partnerländern/-regionen kommen, die sich an dieser Förderbekanntmachung beteiligen (siehe Präambel). Die aktive Beteiligung von Industriepartnern ist nicht zwingend erforderlich, wird aber sehr empfohlen.

Projektskizzen sollten eines oder mehrere der unten angegebenen Themen der industriellen Biotechnologie adressieren:

  • Umwandlung von industriellen Nebenprodukten und Biomasse zu höherwertigen Produkten.
  • Neue Systeme für neue, nachhaltige Prozesse unter Verwendung von Biokatalysatoren wie Enzyme, Mikroorganismen und zellfreie Biosynthesesysteme natürlichen oder synthetischen Ursprungs. Dies beinhaltet orthogonale ­Biosysteme, Minimalgenom-Ansätze und Protozellen.
  • Substanzen durch ein besseres Verständnis und ein Engineering ihrer Stoffwechselwege, einschließlich Ansätze der synthetischen Biologie.
  • Prozessentwicklung, -intensivierung und/oder Integration in existierende industrielle Prozesse (z. B. Downstream und Scale-Up).

Projektskizzen, die synthetische oder biotechnologische Ansätze in marinen Systemen beinhalten, sind antragsberechtigt und explizit eingeladen, wie alle anderen Projektskizzen aus dem Bereich der synthetischen und industriellen Biotechnologie. Es wird eine zusätzliche, dedizierte Förderbekanntmachung im Rahmen des ERA-MBT im Themenfeld "Biodiscovery – Bioaktive Moleküle aus dem Meer" geben. Dieses Themenfeld gehört nicht in den Themenbereich der ERA-IB-Bekanntmachung und derartige Projektskizzen sollten im Rahmen der bevorstehenden ERA-MBT-Bekannt­machung eingereicht werden.

Die Projekte sollten das durch den biotechnologischen Prozess anvisierte Produkt und den adressierten Markt ­benennen, z. B.

  • biobasierte Materialien,
  • Plattformchemikalien, z. B. Bio-Monomere, Oligomere und Polymere,
  • Pharmazeutische Substanzen, funktionelle Lebens- oder Futtermittelinhaltsstoffe.

Über die technischen Aspekte hinaus sollten die Anträge zudem ihre zu erwartende soziale, ökonomische und Umweltwirkung darstellen.

Mit dieser Maßnahme möchte ERA-IB die Integration der verschiedenen Schritte der Wertschöpfungskette verstärken.

Die Projektskizzen müssen berücksichtigen

  • dass bestimmte Themenfelder durch einzelne nationale/regionale Förderorganisationen nicht gefördert werden ­können. Details sind im Dokument "Call Text – Annex National or regional regulations, national or regional eligibility criteria" zu finden, das im Internet unter www.era-ib.net zu finden ist bzw. beim Projektträger (vgl. Nummer 7) angefordert werden kann. Weitere erläuternde Hinweise zur bevorzugten Struktur der Projekte werden ebenfalls auf der Webseite www.era-ib.net veröffentlicht oder können beim Projektträger angefordert werden. Die im Call-Text genannten Kontaktpersonen der einzelnen Förderorganisationen müssen im Vorfeld der Skizzeneinreichung kontaktiert werden, um die Förderfähigkeit ("eligibility") des jeweiligen Teilprojektes abzuklären. Falls formale Kriterien nicht erfüllt werden oder ein Projektpartner nicht antragsberechtigt ("eligible") sein sollte, wird die entsprechende Projektskizze ohne Begutachtung aus dem Antragsprozess ausgeschlossen werden.
  • dass Projekte, die nicht in die oben genannten Themenbereiche fallen, ohne Begutachtung aus dem Antragsprozess ausgeschlossen werden.

Für weitere Details zum Gegenstand der Förderung sowie zu nationalen/regionalen Fördermöglichkeiten oder ­Einschränkungen wird auf den Call-Text, veröffentlicht auf der Webseite www.era-ib.net, verwiesen.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungs­einrichtungen mit Sitz in Deutschland. Die Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ist ausdrücklich erwünscht. Die Definition der Europäischen Gemeinschaft für KMU ist im Internet einzusehen unter http://ec.europa.eu/growth/smes/business-friendly-environment/sme-definition/.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsteller sollen sich – auch im eigenen Interesse – im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das geplante Vorhaben spezifische europäische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen Kooperationsvereinbarung. Vor der Förderentscheidung über ein Verbundprojekt muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten sind dem "Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten", das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare ; Bereich BMBF -> Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte). Zusätzlich ist das auf der Internetseite www.era-ib.net verfügbare Dokument „Principles of the Intellectual Property Rights for ERA-IB“ zu beachten.

Weitere Informationen über die länderspezifische Gewährung von Zuwendungen, Förderung von Industriepartnern und Beteiligung von Forschungsgruppen aus Ländern, die nicht an ERA-IB2 beteiligt sind, finden sich im Dokument "Call Text" auf der Internetseite www.era-ib.net.

Vorhaben von Großunternehmen können nur dann gefördert werden, wenn die Vorhaben ohne die öffentliche Förderung nicht oder nicht in gleichem Umfang durchgeführt würden oder wenn die öffentliche Förderung zu einer signifikanten Beschleunigung der Entwicklung führt – wenn also ein Anreizeffekt im Sinne von Artikel 6 AGVO vorliegt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können. Bei Forschungsvorhaben an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale gewährt.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die AGVO berücksichtigen. Die AGVO lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Fischerei und Aquakultur müssen die Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 2 bis 5 bzw. 7 der AGVO erfüllt sein.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und ­Entwicklung-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98) sowie die "Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF" (BNBest-mittelbarer Abruf-BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden, sein.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen ­Antragssystems

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den Projektträger

Projektträger Jülich (PtJ)
Geschäftsbereich Biologische Innovation und Ökonomie (BIO)
Forschungszentrum Jülich GmbH
D-52425 Jülich
beauftragt.

Ansprechpartnerinnen sind:

Frau Dr. Marion Karrasch-Bott
Telefon: 0 24 61/61-62 45
E-Mail: m.karrasch(at)fz-juelich.de

Frau Dr. Claudia Junge
Telefon: 0 30/2 01 99-4 66
E-Mail: c.junge(at)fz-juelich.de

Die zuständigen Kontaktpersonen der anderen beteiligten Förderorganisationen werden im Dokument "Call Text", das im Internet unter www.era-ib.net oder beim PtJ erhältlich ist, und in den jeweiligen nationalen Bekanntmachungen benannt. Es wird empfohlen, vor dem Einreichen einer Projektskizze (vgl. Nummer 7.2) Kontakt mit dem PtJ aufzu­nehmen.

Das zentrale "ERA-IB-Sekretariat" wird ebenfalls beim Projektträger Jülich eingerichtet. Das ERA-IB-Sekretariat (E-Mail: ptj-eraibcalloffice(at)fz-juelich.de) ist der zentrale Kommunikationspunkt für alle Antragsteller.

"Application guidelines" für die Einreichung von Projektskizzen können unter der Internetadresse www.era-ib.net abgerufen werden.

Die Skizzeneinreichung erfolgt elektronisch über die Internetseite https://www.submission-era-ib.eu/.

Vordrucke für die nationalen förmlichen Förderanträge sowie die dafür geltenden Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen können unter der Internetadresse https://foerderportal.bund.de/easy abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden. Zur Erstellung von Projektskizzen und förmlichen Förderanträgen ist das ­elektronische Antragssystem "easy-online" zu nutzen (https://foerderportal.bund.de/easyonline).

7.2 Zweistufiges Antrags- und Auswahlverfahren

Das Antrags- und Auswahlverfahren ist zweistufig angelegt.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von Projektskizzen

In der ersten Verfahrensstufe sind bis spätestens zum 1. Februar 2016, 13.00 CET

zunächst Projektskizzen ("Proposals") durch den Verbundkoordinator in elektronischer Form vorzulegen. Die Ein­reichung von Projektskizzen ("Proposals") erfolgt elektronisch über die ERA-IB Submission Webseite (https://www.submission-era-ib.eu/).

Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektskizzen können aber möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.

Aus der Vorlage einer Projektskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

Die eingegangenen Projektskizzen ("Proposals") werden zunächst auf ihre formale Qualifikation überprüft. Nur Projektskizzen, die die formalen Kriterien (z. B. Einhaltung der Konsortialregel, dass die mindestens drei und maximal acht Projektpartner aus mindestens drei Partnerländern/-regionen kommen; siehe Call-Text unter www.era-ib.net) erfüllen, werden in die Evaluierung eingehen. Weiterhin werden die Projektskizzen ("Proposals") auch unter Beteiligung externer Gutachterinnen/Gutachter in Hinblick auf ihre Passfähigkeit zum Gegenstand der Förderung (vgl. Nummer 2) geprüft. Projekte, die nicht in die oben genannten Themenbereiche fallen, werden ohne Begutachtung aus dem Antragsprozess ausgeschlossen.

Projekte, die die formalen Anforderungen erfüllen und passfähig zum Gegenstand der Förderung sind, werden unter Beteiligung internationaler, externer Gutachterinnen/Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:

a) Wissenschaftliche und technische Qualität:

  • neuartige, innovative Forschung innerhalb der thematischen Bandbreite der Bekanntmachung,
  • wissenschaftliche Expertise und internationale Wettbewerbsfähigkeit,
  • wissenschaftliche Leistung und Machbarkeit (dabei ist der Stand der Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen),
  • Grad der gemeinschaftlichen Interaktion zwischen den Forschungsgruppen – Mehrwert des Konsortiums: zusätzlicher Wert, das Projekt auf transnationaler Ebene durchzuführen.

b) Wirtschaftliche und soziale Perspektive:

  • Innovationspotenzial der erwarteten Ergebnisse für die industrielle Anwendung, einschließlich Kenntnisse der Patentsituation und Marktrelevanz,
  • Nachhaltigkeitsaspekte und ethische Aspekte,
  • Integration der gesamten Wertschöpfungskette,
  • erwartetes ökonomisches Potenzial (Verwertung der Ergebnisse) und soziale Perspektive der Ergebnisse.

c) Administrative und finanzielle Bewertung:

  • falls zutreffend: Beitrag und Größe industrieller Partner, Bewertung der finanziellen Leistungsfähigkeit,
  • Konsortiums- und Projektmanagement, Angemessenheit der Ressourcen, Plausibilität des Finanzierungsplans.

Weitere Erläuterungen des Auswahl- und Entscheidungsverfahrens finden sich im "Call Text" und den "Guidelines for applicants", die im Internet unter www.era-ib.net zu finden sind bzw. beim PtJ angefordert werden können.

Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Koordinatoren mitgeteilt.

Der Projektkoordinator hat sicherzustellen, dass alle Konsortialpartner die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen, die von den nationalen/regionalen Förderorganisationen gefordert werden (siehe Dokument "Call Text" unter www.era-ib.net).

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die Interessenten bei positiv bewerteten Projektskizzen aufgefordert – in Verbundvorhaben in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator – einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung und Begutachtung entschieden wird. Mit den förmlichen Förderanträgen sind zudem folgende die Projektskizze ergänzende Informationen beizufügen:

  • Detaillierter Finanzplan des Verbund- oder Einzelvorhabens (Hinweis: Mittel für die Grundausstattung sind nicht zuwendungsfähig)
  • Detaillierter Arbeitsplan gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Anregungen des Gutachtergremiums (inklusive vorhabenbezogener Ressourcenplanung, d. h. Arbeitspakete sind gegebenenfalls den einzelnen Verbundpartnern zuzuordnen und mit kalkulierten Personal- und Sachressourcen zu verknüpfen)
  • Meilensteinplanung inklusive Liste der angestrebten (Zwischen-)Ergebnisse ("deliverables") und Angabe von Abbruchkriterien (Übersichtstabelle; maximal eine DIN-A4-Seite)
  • Ausführlicher Verwertungsplan [Gliederung: wirtschaftliche Erfolgsaussichten; wissenschaftliche und/oder technische Erfolgsaussichten (kurz-, mittel-, langfristig); wissenschaftliche und wirtschaftliche Anschlussfähigkeit, d. h., wie und in welcher Weise die Ergebnisse im Anschluss an das Vorhaben genutzt werden können]; maximal zwei DIN-A4-Seiten
  • Notwendigkeit der Zuwendung (Hinweis: Die Notwendigkeit der Zuwendung muss sich in jedem Fall aus dem ­Arbeitsplan ergeben und ausführlich begründet werden

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der ­Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungs­verfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Besondere Hinweise für Antragsteller:

Zusätzlich zu den jeweiligen nationalen Berichtspflichten muss der Projektkoordinator zur Mitte der Laufzeit des geförderten Projekts einen Fortschrittsbericht und eine zur Veröffentlichung geeignete Zusammenfassung und zum Ende der Laufzeit einen Abschlussbericht beim ERA-IB-Sekretariat einreichen, wobei die unter www.era-ib.net erhältlichen Formblätter zu verwenden sind bzw. das ERA-IB Submission Tool (https://www.submission-era-ib.eu/) zu nutzen ist. Die Koordinatoren werden voraussichtlich ihre Projektergebnisse auf Statusseminaren in der Mitte und am Ende der Projektlaufzeit präsentieren. Die Kosten für die Teilnahme an den Statusseminaren sollten durch die Projektmittel gedeckt werden.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Berlin, den 7. Dezember 2015

Bundesministerium für Bildung und Forschung

Im Auftrag
Andrea Noske

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: EU Belgien Estland Finnland Lettland Norwegen Portugal Rumänien Russland Schweden Schweiz Spanien Türkei Themen: Förderung Lebenswissenschaften Engineering und Produktion

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