StartseiteLänderEuropaNorwegenBekanntmachung des BMBF zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben auf dem Gebiet "Anthropogene Schadstoffe und Krankheitserreger im Wasserkreislauf"

Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben auf dem Gebiet "Anthropogene Schadstoffe und Krankheitserreger im Wasserkreislauf"

Stichtag: 19.12.2013 Programmausschreibungen

Bekanntmachung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung von Richtlinien zur Förderung von transnationalen Forschungsvorhaben innerhalb der Joint Programming Initiative "Water Challenges for a Changing World" auf dem Gebiet "Anthropogene Schadstoffe und Krankheitserreger im Wasserkreislauf" des Förderschwerpunkts "Nachhaltiges Wassermanagement" (NaWaM) im Rahmen des Förderprogramms "Forschung für nachhaltige Entwicklungen" (FONA) vom 23. Oktober 2013

Vorbemerkungen

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) engagiert sich in der europäischen Initiative zur gemeinsamen Programmplanung "Water Challenges for a Changing World" (Joint Programming Initiative, JPI Water). Die Initiative wird von 19 Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten sowie der Europäischen Kommission unterstützt. Sie hat das Ziel, Beiträge zur Lösung der gesellschaftlichen Herausforderung im Wasserbereich zu leisten. Dabei gehören der Erhalt der Gewässerökosysteme, das Erreichen einer ressourceneffizienten Zukunft und die Anpassung an demographische und klimatische Veränderungen zu den wichtigsten Handlungsfeldern.

JPI Water trägt zur verstärkten Kooperation und besseren Koordinierung von Wasserforschungsprogrammen europäischer Mitgliedstaaten bei. Die Koordinierung von nationalen Forschungsprogrammen im Wasserbereich erfolgt durch die Erstellung einer strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und der Entwicklung und Durchführung gemeinsamer Aktivitäten.

Die Förderrichtlinie "Anthropogene Schadstoffe und Krankheitserreger im Wasserkreislauf" wird als erste gemeinsame Bekanntmachung (Pilot Call) der JPI Water veröffentlicht. Dadurch werden neue länder- und bereichsübergreifende Kooperationen initiiert bzw. bestehende gestärkt.

Die Themenbereiche für die transnationale Bekanntmachung wurden von den beteiligten Förderorganisationen gemeinsam erarbeitet und sind in der Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda dargestellt. Diese steht auf der Internetseite der JPI Water (http://www.waterjpi.eu) zum Abruf bereit.

Folgende Ministerien und Förderorganisationen haben ihre Teilnahme an der gemeinsamen Bekanntmachung erklärt:

  • Deutschland
    Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF)
  • Dänemark
    The Danish Council for Strategic Research (DSF)
  • Finnland
    Academy of Finland (AKA)
  • Frankreich
    Office national de l'eau et des milieux aquatiques (ONEMA)
  • Irland
    Environmental Protection Agency of Ireland (EPA)
  • Italien
    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca (MIUR)
  • Norwegen
    Norges Forskningsrad (RCN)
  • Portugal
    Fundacao Para A Ciencia E A Tecnologia (FCT)
  • Spanien
    Ministerio de Economía y Competitividad (MINECO)
  • Spanien
    Centro para el Desarrollo Tecnológico Industrial (CDTI)
  • Zypern
    Research Promotion Foundation (RPF)

Für die vorliegende Fördermaßnahme wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer englischsprachiger Bekanntmachungstext ("Call Announcement") herausgegeben. Er bildet die inhaltliche Grundlage der vorliegenden Bekanntmachung. Für die Einreichung von Projektvorschlägen, die externe Begutachtung sowie die Auswahl von Verbundvorhaben sind der englische Bekanntmachungstext und ergänzende Formulare maßgeblich ("Proposal Form", "How to Guide for Applicants", "Evaluation Form" "Evaluation Guidelines", "Good Practices"), die unter der Internetadresse http://www.waterjpi.eu veröffentlicht sind. Für die Förderung der Teilprojekte in den beteiligten Ländern gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.

Die Regelungen der Nummern 1, 2 und 4 dieser Bekanntmachung werden mit inhaltlicher Entsprechung auch von den Partnern in ihren jeweiligen Ländern veröffentlicht. Dagegen sind die Regelungen der Nummern 3, 5, 6, 7 und 8 spezifisch auf potenzielle Antragsteller aus Deutschland ausgerichtet.

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Zuwendungszweck

Ziel der Fördermaßnahme ist es, wissenschaftliche Ansätze und praxisorientierte Lösungen zu entwickeln, um Gesundheitsrisiken zu mindern und Funktionen der Gewässerökosysteme heute und in Zukunft zu erhalten. Dabei steht die Entwicklung und Implementierung von innovativen Technologien und Managementkonzepten zur Analyse, Bewertung und Eliminierung von anthropogenen Schadstoffen und Krankheitserregern im Vordergrund.

In den letzten Jahren wurden vermehrt anthropogene Schadstoffe und Krankheitserreger (u. a. antibiotikaresistente Bakterien und Viren) in Gewässerkörpern nachgewiesen, die zu einer zunehmenden Verschlechterung der Wasserqualität führen. Wissensgrundlagen fehlen bei der Analyse und Vorhersage ihres Umweltverhaltens sowie deren Auswirkungen auf Ökosysteme und die menschliche Gesundheit.

Durch die transnationale Zusammenarbeit sollen Synergien bei der gemeinsamen Nutzung einer komplementären Wissens- und Methodenbasis sowie gemeinsames Handlungswissen geschaffen, spezifisches Know-how in den beteiligten Ländern vernetzt und neue Märkte für deutsche Unternehmen erschlossen werden. Die länderübergreifenden Forschungsprojekte sollen zudem die Mobilität und die internationale Vernetzung von Wissenschaftlern fördern.

Der Förderung durch das BMBF liegt der Förderschwerpunkt "Nachhaltiges Wassermanagement (NaWaM)" zugrunde, als Teil des Rahmenprogramms "Forschung für nachhaltige Entwicklungen (FONA)".

1.2 Rechtsgrundlage

Vorhaben können nach Maßgabe dieser Richtlinien, der BMBF-Standardrichtlinien für Zuwendungen auf Ausgaben- bzw. Kostenbasis und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Zuwendungen gefördert werden. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung werden transnationale Verbundvorhaben im Bereich der angewandten Forschung gefördert, die ein hohes Maß an gesellschaftlicher Relevanz, transnationaler Arbeitsteilung, Innovation und wissenschaftlich-technischem und wirtschaftlichem Risiko aufweisen. Es werden Verbundvorhaben angestrebt, die bestehende Kooperationen vertiefen bzw. neue ermöglichen, z. B. zwischen verschiedenen Fachdisziplinen, zwischen Forschung und Anwendung und durch Einbindung gesellschaftlicher Akteure.

Gefördert werden ausgewählte Verbundvorhaben in folgenden Themenfeldern:

  1. Identifizierung und Vermeidung des Eintrags von Schadstoffen und Krankheitserregern
  2. Neue Managementkonzepte und Verfahren zur Behandlung und Entfernung
  3. Auswirkungen auf Ökosysteme und menschliche Gesundheit

Die detaillierte Themenbeschreibung der englischsprachigen Veröffentlichung ("Call Announcement", siehe http://www.waterjpi.eu) ist maßgeblich für die Antragseinreichung.

Zu jedem Themenfeld sind inhaltliche Schwerpunkte genannt, die vordringlich bearbeitet werden sollen, weiterführende Fragestellungen innerhalb der Themenfelder sind jedoch nicht ausgeschlossen. Mindestens eines der Themenfelder soll durch die Verbundvorhaben adressiert werden.

Gesellschaftliche Herausforderungen verlangen einen inter- und transdisziplinären Ansatz, den die Projektanträge ausreichend darstellen sollen. Die Projekte sollen relevante Akteure aus Verwaltung, Wirtschaft und Gesellschaft von Beginn an einbinden sowie die langfristige Verfügbarkeit und Verwertung der Forschungsergebnisse gewährleisten.

3 Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz und überwiegender Ergebnisverwertung in Deutschland, staatliche und nichtstaatliche Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Einrichtungen der Praxis (z. B. Stiftungen, Verbände und Vereine), Kommunen, Länder und des Bundes.

Forschungseinrichtungen, die gemeinsam von Bund und Ländern grundfinanziert werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Projektförderung für ihren zusätzlichen Aufwand bewilligt werden. Für Unternehmen im ausländischen Mehrheitsbesitz gelten verwertungsbezogene Einschränkungen.

Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird begrüßt. Es kommt die KMU-Definition gemäß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 zur Anwendung: http://www.forschungsrahmenprogramm.de/kmu-definition.htm

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes Partnerland finanziert die an den Vorhaben beteiligten Einrichtungen des jeweils eigenen Landes ("virtual common pot"). Die formalen Voraussetzungen für die transnationalen Projektanträge sind dem "Call Announcement" und der nationalen Bekanntmachung zu entnehmen.

Für Projektkonsortien gelten folgende Regeln:

  • Konsortien müssen aus mindestens drei Partnern aus drei am Call beteiligten Ländern bestehen.
  • Der Koordinator muss von einer der Förderorganisationen gefördert werden, die sich am Call beteiligen.
  • Als Koordinator ist es nur möglich, an einem Verbundvorhaben als Koordinator teilzunehmen.

Mehrere Projektpartner aus einem Land sind in einem Konsortium zulässig, jedoch sollte auf ein ausgewogenes Verhältnis der Partnerländer innerhalb des Forschungsprojekts geachtet werden. Teilnehmer aus Ländern, die sich nicht an der gemeinsamen Bekanntmachung beteiligen, können an den Verbundvorhaben mitwirken, wenn sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen.

Jedes Verbundprojekt soll die kritische Masse aufweisen, um ambitionierte wissenschaftlich-technische Projektziele erreichen zu können. Der zusätzliche Nutzen durch die transnationale Zusammenarbeit ist in der Projektbeschreibung darzustellen. Die Einbeziehung von Unternehmen, Einrichtungen der Kommunen, Länder oder des Bundes, sowie sonstige Praxispartner wird erwartet.

Darüber hinaus wird von den im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Verbundvorhaben eine aktive Beteiligung an den gemeinsamen Aktivitäten der JPI Water erwartet (Statusseminare, Beiträge zu Veröffentlichungen und Projektdatenbanken, Fortschrittsberichte).

Antragsteller sollen sich - auch im eigenen Interesse - im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens mit dem EU-Forschungsrahmenprogramm vertraut machen. Sie sollen prüfen, ob das beabsichtigte Vorhaben spezifische euro­päische Komponenten aufweist und damit eine ausschließliche EU-Förderung möglich ist. Weiterhin ist zu prüfen, inwieweit im Umfeld des national beabsichtigten Vorhabens ergänzend ein Förderantrag bei der EU gestellt werden kann. Das Ergebnis der Prüfungen soll im nationalen Förderantrag kurz dargestellt werden.

Die Partner eines Verbundvorhabens haben ihre Zusammenarbeit in einer transnationalen Kooperationsvereinbarung zu regeln. Vor der Förderentscheidung muss eine grundsätzliche Übereinkunft über bestimmte vom BMBF vorgegebene Kriterien nachgewiesen werden. Einzelheiten können dem BMBF-Merkblatt Vordruck 0110 im Formularschrank entnommen werden (https://foerderportal.bund.de).

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendungen können im Wege der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt werden. Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden. Ausgeschlossen von der Förderung sind Bauinvestitionen.

Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel - je nach Anwendungsnähe des Vorhabens - bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung - grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten - vorausgesetzt.

Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sowie Einrichtungen der Kommunen, Länder und des Bundes sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft - FhG - die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die individuell bis zu 100 % gefördert werden können.

Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen der EU-Kommission für staatliche FuEuI-Beihilfen berücksichtigen. Dieser Gemeinschaftsrahmen lässt für Antragsteller von KMU eine differenzierte Bonusregelung zu, die ggf. zu einer höheren Förderquote führen kann.

Die Verbundvorhaben sind in der Regel für einen Zeitraum von zwei bis drei Jahren angelegt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsätzlich die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für FuE-Vorhaben (NKBF98).

Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) und die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98).

Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) Bestandteil der Zuwendungsbescheide.

Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden.

7 Verfahren

7.1 Einschaltung eines Projektträgers und Anforderung von Unterlagen

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den nachfolgenden Projektträger beauftragt:

Projektträgerschaft Ressourcen und Nachhaltigkeit
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit und Klima
Geschäftsstelle Berlin
Zimmerstraße 26 - 27
10969 Berlin

Ansprechpartnerin: Stefanie Pietsch
Telefonnummer: +49 30/2 01 99-31 52
E-Mail-Adresse: s.pietsch(at)fz-juelich.de

Die Kontaktdaten des Call Sekretariats, das die gemeinsame Bekanntmachung koordiniert, sowie weitere Ansprechpartner in den beteiligten Ländern können dem englischen Bekanntmachungstext unter http://www.waterjpi.eu entnommen werden.

Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, bei der Erstellung der Projektanträge die Beratung durch die Projektträger und Förderorganisationen in den jeweiligen Partnerländern zu nutzen.

Für die zweite Verfahrensstufe können die nationalen Vordrucke für förmliche Anträge, Richtlinien, Merkblätter, Hinweise und Nebenbestimmungen unter der Internetadresse www.foerderportal.bund.de abgerufen oder unmittelbar beim Projektträger angefordert werden.

7.2 Zweistufiges Förderverfahren

Das Auswahlverfahren umfasst das Einreichen eines formgebundenen, transnationalen Projektvorschlags beim Call Sekretariat sowie ein Auswahlverfahren unter Einbeziehung internationaler Gutachter. Nach positiver Begutachtung eines transnationalen Projektvorschlags werden die beteiligten deutschen Projektpartner aufgefordert, formgebundene nationale Förderanträge einzureichen, über die abschließend entschieden wird.

7.2.1 Vorlage und Auswahl von transnationalen Projektvorschlägen

In der ersten Verfahrensstufe sind dem Call Sekretariat formgebundene Projektvorschläge für das transnationale Verbundvorhaben in englischer Sprache in elektronischer Form durch den Verbundkoordinator in Zusammenarbeit mit den Partnern zuzuleiten.

Zum Einreichen von Projektvorschlägen für den gesamten Verbund muss das elektronische Antragssystem der Academy of Finland unter http://www.aka.fi/en-GB/A/Funding-and-guidance/Online-service genutzt werden.

Die verbindlichen Verfahren zur Einreichung und die zu verwendenden Formulare werden unter http://www.waterjpi.eu ­veröffentlicht oder können beim Projektträger Jülich erfragt werden. Detaillierte Angaben zum Einreichen von Projektvorschlägen sind darüber hinaus dem englischsprachigen "Proposal Form" zu entnehmen. Die Vorgaben zum Einreichungsverfahren sind unbedingt zu beachten, Abweichungen können zum Ausschluss des Projektvorschlags führen.

Hinweis für Forschungsvorhaben an Hochschulen (einschl. Universitätskliniken), die beabsichtigen, eine Projektpauschale für ein Forschungsvorhaben zu beantragen: Die projektbezogenen Ausgaben sind inkl. der Projektpauschale anzugeben. Die Projektpauschale wird bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß FAQ zur Projektpauschale in Höhe von 20 % der geplanten Zuwendung bemessen (https://foerderportal.bund.de).

Vorlagefrist für die Projektvorschläge beim Call Sekretariat (Übertragung ins elektronische Antragssystem) ist der

19. Dezember 2013, 12 Uhr MEZ

Die Vorlagefrist gilt als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Projektvorschläge können nicht mehr berücksichtigt werden.

Das finnische Call Sekretariat ist Ansprechpartner für die Registrierung und alle technischen Fragen zur Vorschlagseinreichung über das Online Services der Academy of Finland:

Kata-Riina Valosaari
E-Mail: kata-riina.valosaari(at)aka.fi

Harri Hautala
E-Mail: harri.hautala(at)aka.fi

Die eingereichten Projektvorschläge werden auf ihre Übereinstimmung mit den im gemeinsamen Bekanntmachungstext genannten Mindestanforderungen und auf die Passfähigkeit zu den nationalen Förderprogrammen geprüft ­(Eligibility Check). Alle Projektvorschläge, die diese Anforderungen erfüllen, werden unter Beteiligung internationaler Gutachter/innen unter Wahrung des Interessenschutzes und der Vertraulichkeit nach folgenden Kriterien bewertet (siehe auch "Evaluation Form" und "Evaluation Guidelines"):

  1. Qualität des Projektvorschlags (Schwellenwert 5)
    • Wissenschaftlich/technologische Qualität des Projektvorschlags
    • Neuartigkeit des Forschungsansatzes
    • Bezug zu den Inhalten und Themenbeschreibungen der Bekanntmachung
    • Qualität und Machbarkeit des FuE-Plans
  2. Qualifikation der Antragsteller (Schwellenwert 4)
    • Qualifikation des Konsortiums
    • Projektmanagement
    • Mehrwert der transnationalen Kooperation
  3. Auswirkung des Projekts (Schwellenwert 4)
    • Auswirkungen auf die Gesellschaft und Einbindung von Stakeholdern
    • Umsetzungsorientierung und Übertragbarkeit des Ansatzes
    • Verwertungsperspektiven

Der Schwellenwert für die Auswahl von förderfähigen Projektvorschlägen liegt bei 13 Punkten.

Auf der Grundlage der Expertenbegutachtung werden die für eine Förderung geeigneten Projektvorschläge durch das "Call Steering Committee" der beteiligten Förderorganisationen ausgewählt und zur Förderung vorgeschlagen. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich durch das Call Sekretariat mitgeteilt.

Aus der Vorlage eines Projektvorschlags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.

7.2.2 Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren

In der zweiten Verfahrensstufe werden die deutschen Projektbeteiligten der positiv bewerteten Projektvorschläge vom zuständigen Projektträger aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator innerhalb von vier Wochen einen förmlichen Förderantrag vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Der förmliche Förderantrag umfasst die entsprechenden Formulare (AZA/AZK) und Anhänge, die in deutscher Sprache erstellt sein müssen, sowie eine Vorhabenbeschreibung die entweder in Deutsch oder in Englisch abgefasst werden kann (mit Kurzzusammenfassung in der jeweils anderen Sprache).

Grundsätzlich sind bei Einreichung eines Verbundvorhabens die Bestimmungen des BMBF im Rahmen der Projektförderung zu beachten. Formulare für förmliche Anträge sowie Richtlinien, Merkblätter und die Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter: https://foerderportal.bund.de/easy/. Für die Förderanträge wird auf die Nutzung des elektronischen Antragssystems "easy" bzw. "easy-online" verwiesen.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids, sowie ggf. die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

Aus der Vorlage eines förmlichen Förderantrags kann kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden.

8 Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bonn, den 23. Oktober 2013

Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. H. Löwe

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung - Bekanntmachungen Redaktion: Länder / Organisationen: Dänemark Finnland Frankreich Irland Italien Norwegen Portugal Spanien Zypern Themen: Förderung Lebenswissenschaften Physik. u. chem. Techn.

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