Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland den Europäischen Rat von seiner Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, und leitete damit offiziell das Verfahren nach Artikel 50 des EU-Vertrags ein. Danach ist das Vereinigte Königreichs ab dem 30. März 2019 nicht mehr Mitglied der EU. Der Entwurf des Austrittsabkommens sieht einen Übergangszeitraum vom 30. März 2019 bis zum 31. Dezember 2020 vor, in der das Unionsrecht grundsätzlich weiter auf das Vereinigte Königreich anzuwenden ist. Damit soll den Bürgern, Unternehmen und Verwaltungen Zeit gegeben werden, sich an den Austritt des Vereinigten Königreichs anzupassen.
Hauptziel des Gesetzes ist es, für den Übergangszeitraum in jenen Bestimmungen des Bundesrechts Rechtsklarheit herzustellen, in denen auf die Mitgliedschaft in der EU Bezug genommen wird. Für solche Bestimmungen soll gelten: Wenn im Bundesrecht von den Mitgliedstaaten der EU die Rede ist, so ist damit auch das Vereinigte Königreich gemeint, sofern keine der genannten Ausnahmen greift.
Für britische Einwanderungsbewerber in Deutschland und deutsche Einwanderungsbewerber im Vereinigten Königreich, die ihren Antrag noch vor Ablauf des Übergangszeitraums gestellt haben, soll der Zeitpunkt der Antragstellung gelten, auch wenn es längere Bearbeitungszeiten geben sollte. Eine daraus resultierende Mehrstaatlichkeit soll hingenommen werden. Das Gesetz wird erst ab dem Tag gelten, an dem das geplante Austrittsabkommen in Kraft tritt, also mutmaßlich am 30. März. Damit ist sichergestellt, dass die Regelungen des Gesetzes nicht zur Anwendung kommen, falls das Austrittsabkommen nicht zustande kommt.
Zum Nachlesen
- Auswärtiges Amt: Brexit-Übergangsgesetz
- Deutscher Bundestag: Breite Mehrheit für das Brexit-Übergangsgesetz