Änderung der Bekanntmachung
Die Richtlinie zur Förderung transnationaler Forschungsvorhaben innerhalb der Joint Programming Initiative "Urban Europe" und des Belmont Forums auf dem Gebiet des Food-Water-Energy Nexus im Kontext der Globalen nachhaltigen Urbanisierung vom 20. Dezember 2016 (BAnz AT 04.01.2017 B2) wird geändert:
Die Vorbemerkungen der Förderrichtlinie werden dahingehend geändert, dass das Land Mexiko aus der Liste der Partnerländer gestrichen und Polen in die Liste der Partnerländer aufgenommen wird.
Im Übrigen bleibt die Bekanntmachung unverändert.
Bonn, den 16. Januar 2017
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Volkmar Dietz
Ursprüngliche Bekanntmachung vom 20. Dezember 2016 (Bundesanzeiger vom 04.01.2017)
Vorbemerkungen
Die Förderrichtlinie „Sustainable Urbanization Global Initiative (SUGI)“ – Food-Water-Energy Nexus wird als gemeinsame Bekanntmachung des JPI Urban Europe und des Belmont Forums im Rahmen des ERA-Nets „SUGI“ veröffentlicht. Sie ergänzt die nationale Förderung im Rahmenprogramm „Forschung für nachhaltige Entwicklung – FONA3“ sowie die Förderung im Rahmenprogramm für Innovation und Forschung „Horizont 2020“. Dadurch werden neue länder- bzw. bereichsübergreifende Kooperationen initiiert bzw. bestehende bestärkt.
Die Themenbereiche für die transnationale Bekanntmachung wurden von den beteiligten Förderorganisationen gemeinsam erarbeitet. Ministerien und Förderorganisationen der folgenden Mitgliedstaaten der JPI Urban Europe haben ihre Teilnahme an der gemeinsamen Bekanntmachung erklärt:
- Deutschland
- Großbritannien
- Niederlande
- Österreich
- Schweden
- Belgien
- Frankreich
- Slowenien
- Zypern
- Lettland
- Norwegen
- Türkei
- Rumänien
- Polen (Mit Änderung vom 16. Januar 2017 hinzugekommen
Ferner sind folgende Staaten aus dem Belmont Forum beteiligt:
- Taiwan
- Japan
- Katar
- USA
- Brasilien
- Argentinien
- Mit Änderung vom 16. Januar 2017 gestrichen: Mexiko
Für die vorliegende Förderrichtlinie wurde von den beteiligten Förderorganisationen ein gemeinsamer Bekanntmachungstext verfasst, der die inhaltliche Grundlage dieser Förderrichtlinie ist. Er kann von den Internetseiten des JPI Urban Europe (www.jpi-urbaneurope.eu, www.sugi-nexus.org) und des Belmont Forums (www.belmontforum.org) heruntergeladen werden. Für die Förderung der Teilprojekte in den beteiligten Ländern gelten die jeweiligen nationalen Richtlinien.
Die nachfolgenden Regelungen gelten spezifisch für potenzielle Antragsteller aus Deutschland.
1 Förderziel und Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Förderziel und Zuwendungszweck
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) engagiert sich in der europäischen Initiative zur Gemeinsamen Programmplanung (Joint Programming Initiative, JPI) mit dem Thema „Europäische Forschung zur nachhaltigen Stadtentwicklung“ (JPI Urban Europe). Die Initiative hat das Ziel, die Kooperation im Bereich Stadtforschung und -entwicklung auszubauen, um attraktive, nachhaltige und wirtschaftlich starke urbane Gebiete zu schaffen.
In Kooperation mit dem Belmont Forum wurde mit dem „ERA-Net SUGI“ eine transnational Bekanntmachung von Richtlinien zur Förderung von Forschungsvorhaben gemäß dem ERA-NET Cofund Programm der Europäischen Kommission geschaffen.
Im Rahmen des ERA-Net SUGI sollen interdisziplinäre, innovative und multinationale Verbundprojekte gefördert werden.
Der Förderung durch das BMBF liegt das Rahmenprogramm „Forschung für nachhaltige Entwicklung“ (FONA3) zugrunde und ist eng verknüpft mit der Leitinitiative „Zukunftsstadt“.
1.2 Rechtsgrundlage
Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Ausgabenbasis (AZA)“ oder der „Richtlinien für Zuwendungsanträge auf Kostenbasis (AZK)“ des BMBF. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Förderung nach dieser Richtlinie erfüllt die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der EU-Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1), und ist demnach im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union freigestellt. Diese Förderbekanntmachung ist Teil des BMBF-Rahmenprogramms „Forschung für Nachhaltige Entwicklung – FONA3, welches unter der Beihilfenummer SA.40981 (2015/X) bei der Kommission angezeigt wurde.
Gemäß Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 werden Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben, von der Förderung ausgeschlossen.
2 Gegenstand der Förderung
Ziel der vorliegenden Bekanntmachung ist es, die Wissensbasis, die Fortschrittsindikatoren und die Bewertungsinstrumente weiterzuentwickeln, die für ein umfassendes Verständnis des städtischen Food-Water-Energy Nexus benötigt werden. Zudem sollen praktische Lösungen für die Herausforderungen des Food-Water-Energy Nexus aufgezeigt werden.
Im Rahmen der vorliegenden Bekanntmachung werden ausgewählte transnationale Verbundvorhaben im Bereich der angewandten Forschung gefördert.
Deutsche Antragsteller dürfen sich ausschließlich auf die Themen 1 („Robust Knowledge, Indicators and Assessments“) und 2 („Multi-level Governance and Management of the Food-Water-Energy Nexus”) bewerben. Dabei werden Projekte priorisiert, die einen deutlichen Bezug zu den strategischen Leitthemen der Forschungs- und Innovationsagenda – Zukunftsstadt (FINA) aufweisen.
In Thema 1 („Robust Knowledge, Indicators and Assessments“) soll der Fokus in den Projekten auf die Schaffung von Wissensplattformen für ein gemeinsames Lernen aus einer globalen Perspektive gelegt werden.
In Thema 2 („Multi-level Governance and Management of the Food-Water-Energy Nexus”) soll der Fokus in den Projekten auf folgende strategische Leitthemen der FINA ausgerichtet werden:
- SLT 4: Resilienz und Klimaanpassung
- SLT 5: Energie, Ressourcen und Infrastruktursysteme
- SLT 7: Schnittstellentechnologien für die Zukunftsstadt
Alle Projektvorschläge müssen Natur- und Sozialwissenschaften miteinander integrieren und einen interdisziplinären Ansatz beinhalten. Sie sollten klare Nutzerbedürfnisse identifizieren und adressieren, sowie eine Vielzahl gekoppelter Interaktionen und Feedbacks untersuchen. Dabei sollen die Konsortien angewandte Innovationen sowie Forschungslösungen entwickeln.
Die Projektvorschläge sollen relevante Akteure aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Zivilgesellschaft integrieren sowie wissenschaftliche Produkte einbeziehen, die direkt anwendbar, verfügbar und für einschlägige Interessengruppen nutzbar sind. Das Engagement von kommunalen Vertretern oder anderer Akteure bei der Planung, Gestaltung und Durchführung der Forschung ist erforderlich.
Die detaillierte Themenbeschreibung der englischsprachigen Veröffentlichung („Call Announcement“, vgl. Veröffentlichung der gemeinsamen Bekanntmachung auf den Internetseiten des JPI Urban Europe [www.jpi-urbaneurope.eu, www.sugi-nexus.org] und des Belmont Forums [www.belmontforum.org], ist maßgeblich für die Antragseinreichung.
3 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Kommunen und Länder sowie deren Einrichtungen sowie relevante Verbände und weitere gesellschaftliche Organisationen mit Forschungs- und Entwicklungskapazität in Deutschland. Die Antragstellung durch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wird ausdrücklich begrüßt. Zur KMU-Definition der Europäischen Kommission siehe: http://www.foerderinfo.bund.de/de/KMU-Definition-der-Europaeischen-Kommission-972.php.
Forschungseinrichtungen, die von Bund und/oder Ländern grundfinanziert werden, kann nur unter bestimmten Voraussetzungen ergänzend zu ihrer Grundfinanzierung eine Projektförderung für ihre zusätzlichen projektbedingten Ausgaben bzw. Kosten bewilligt werden. Insbesondere wird von diesen grundfinanzierten außeruniversitären Forschungseinrichtungen erwartet, dass sie die inhaltliche Verknüpfung der institutionell geförderten Forschungsaktivitäten der Einrichtung mit den Projektförderthemen darstellen und beide miteinander verzahnen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungen werden länderspezifisch gewährt, d. h. jedes Partnerland finanziert die an den Vorhaben beteiligten Einrichtungen des jeweils eigenen Landes („virtual common pot“). Die formalen Voraussetzungen für die transnationalen Projektanträge sind der transnationalen Bekanntmachung und dieser nationalen Bekanntmachung zu entnehmen.
Jeder Projektvorschlag muss von einem Projektkonsortium eingereicht werden, das aus mindestens drei Partnern aus mindesten drei der am Call beteiligten Länder besteht. Jedes Verbundprojekt soll die kritische Masse aufweisen, um ambitionierte wissenschaftliche Projektziele erreichen zu können. Der zusätzliche Nutzen durch die transnationale Zusammenarbeit sowie der gegebenenfalls zusätzliche Mehrwert für nationale Investitionen sind in der Projektbeschreibung darzustellen.
Es wird dringend empfohlen, dass das Konsortium mindestens zwei Partner aus JPI Urban Europe und einen Partner aus den teilnehmenden Belmont Forum-Staaten enthält.
Teilnehmer von Nicht-Partner-Ländern können sich an Projekten beteiligen, wenn sie ihre Finanzierung selbst sicherstellen und wenn ihre Expertise für das Erreichen der Projektziele notwendig ist. Teilnehmer aus Nicht-Partner-Ländern müssen die vorgegebenen Regeln beachten.
Die Förderung im Rahmen der positiv begutachteten Skizzen ist auf 36 Monate befristet. Die Vorhaben können frühestens im Januar 2018 starten und müssen bis Ende 2020 abgeschlossen sein. Die Arbeiten sollen folglich so geplant werden, dass die Vorhabensziele innerhalb dieses Zeitraums erreicht werden können.
Darüber hinaus wird von den im Rahmen dieser Bekanntmachung geförderten Verbundvorhaben eine aktive Beteiligung an den gemeinsamen Aktivitäten der JPI Urban Europe erwartet (Konferenzen, Beiträge zu Veröffentlichungen und Projektdatenbanken, Fortschrittsberichte).
Jedes Konsortium muss einen Verbundkoordinator benennen, der das Konsortium des Verbundvorhabens repräsentiert und für das interne Management verantwortlich ist.
Die Partner eines Verbundprojekts regeln ihre Zusammenarbeit in einer schriftlichen transnationalen Kooperationsvereinbarung. Hinweise sind dem „Merkblatt für Antragsteller/Zuwendungsempfänger zur Zusammenarbeit der Partner von Verbundprojekten“, das von Antragstellern und Zuwendungsempfängern zu beachten ist, zu entnehmen (BMBF-Vordruck Nr. 0110, Fundstelle; https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare; Bereich BMBF → Allgemeine Vordrucke und Vorlagen für Berichte).
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt. Zuwendungen können für projektbezogenen Personal-, Reise- und Sachaufwand, Unteraufträge, Dienstleistungen sowie für Geräteinvestitionen verwendet werden.
Bemessungsgrundlage für Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen sind in der Regel die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die im Einzelfall bis zu 100 % gefördert werden können.
Bei Forschungsprojekten an Hochschulen wird zusätzlich zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eine Projektpauschale in Höhe von 20 % gewährt. Diese Projektpauschale ist in den Angaben zum Projektbudget auszuweisen.
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die in der Regel – je nach Anwendungsnähe des Vorhabens – bis zu 50 % anteilfinanziert werden können. Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung – grundsätzlich mindestens 50 % der entstehenden zuwendungsfähigen Kosten – vorausgesetzt.
Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 berücksichtigen. Die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 lässt für KMU differenzierte Aufschläge zu, die gegebenenfalls zu einer höheren Förderquote führen können. Es findet die KMU-Definition der EU Anwendung (http://www.foerderinfo.bund.de/de/KMU-Definition-der-Europaeischen-Kommission-972.php).
Abgerechnet werden können in jedem Fall nur die tatsächlich entstandenen zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden die „Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des BMBF an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF98)“.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)“ und die „Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen des BMBF zur Projektförderung auf Ausgabenbasis (BNBest-BMBF98)“ sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF“ (BNBest-mittelbarer Abruf BMBF), sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids an Gebietskörperschaften werden die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften“ (ANBest-GK) sowie die „Besonderen Nebenbestimmungen für den Abruf von Zuwendungen im mittelbaren Abrufverfahren im Geschäftsbereich des BMBF (BNBest-mittelbarer Abruf BMBF)“, sofern die Zuwendungsmittel im sogenannten Abrufverfahren bereitgestellt werden.
Außerdem können weitere Nebenbestimmungen und Hinweise des BMBF zu dieser Fördermaßnahme Bestandteile der Zuwendungsbescheide werden.
Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird. Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag – gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) – der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten. Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.
7 Verfahren
7.1 Einschaltung eines Projektträgers, Antragsunterlagen, sonstige Unterlagen und Nutzung des elektronischen Antragssystems
Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMBF den nachfolgenden Projektträger beauftragt:
Projektträger Jülich (PtJ)
Forschungszentrum Jülich GmbH
Geschäftsbereich Nachhaltigkeit
Zimmerstraße 26 – 27
10969 Berlin
Ansprechpartnerin:
Evelyn Echeverría
Telefonnummer: +49 30/2 01 99-31 34
E-Mail: e.echeverria(at)fz-juelich.de
Die Kontaktdaten des Call Sekretariats, welches die gemeinsame Bekanntmachung koordiniert sowie weitere Ansprechpartner in den beteiligten Ländern können dem englischen Bekanntmachungstext auf den Internetseiten des JPI Urban Europe (www.jpi-urbaneurope.eu, www.sugi-nexus.org) und des Belmont Forums (www.belmontforum.org) entnommen werden.
Den beteiligten Projektpartnern wird empfohlen, bei der Erstellung der Projektanträge die Beratung durch die Projektträger und Förderorganisationen in den jeweiligen Partnerländern zu nutzen.
7.2 Zweistufiges Antragsverfahren
Das Antragsverfahren ist zweistufig angelegt. Das Begutachtungsverfahren kann dem englischen Bekanntmachungstext auf den Internetseiten des JPI Urban Europe (www.jpi-urbaneurope.eu, www.sugi-nexus.org) und des Belmont Forums (www.belmontforum.org) entnommen werden.
7.2.1 Vorlage und Auswahl von Ideenskizzen
In der ersten Verfahrensstufe sind dem österreichischen Call Sekretariat zunächst Ideenskizzen („Pre-proposals“) für das transnationale Verbundvorhaben durch den Verbundkoordinator elektronisch unter https://ecall.ffg.at zu übermitteln.
Die verbindlichen Vorgaben zur Einreichung und die zu verwendenden Antragsformulare werden auf den Internetseiten des JPI Urban Europe (www.jpi-urbaneurope.eu, www.sugi-nexus.org) und des Belmont Forums (www.belmontforum.org) veröffentlicht oder können beim Projektträger Jülich erfragt werden. Die Vorgaben zum Einreichungsverfahren sind unbedingt zu beachten, Abweichungen können zum Ausschluss der Ideenskizze führen.
Vorlagefrist für die Ideenskizzen beim Call Sekretariat (Übertragung ins elektronische Antragssystem) ist der
15. März 2017, 12.00 Uhr MEZ.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Ideenskizzen können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Das österreichische Call Sekretariat ist Ansprechpartner für die Registrierung und alle technischen Fragen zur Skizzeneinreichung über das Online Services der Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft FFG:
Johannes BocksteflE-Mail:
johannes.bockstefl(at)ffg.at
Johanna ScheckE-Mail:
johanna.scheck(at)ffg.at
Die eingereichten Ideenskizzen werden auf ihre Übereinstimmung mit den im gemeinsamen Bekanntmachungstext genannten Mindestanforderungen und auf die Passfähigkeit zu den nationalen Förderprogrammen geprüft (Eligibility Check).
Die Ideenskizzen werden von einem Expertengremium mit internationalen Experten und einem technischen Vorsitzenden bewertet. Das Expertengremium wird vom Call Sekretariat eingerichtet. Das Gremium besteht aus anerkannten Experten in relevanten Bereichen, Wissenschaftlern sowie Praktikern und Innovatoren, die sowohl die wissenschaftlichen als auch die innovativen und praktischen Werte der eingereichten Ideenskizzen bewerten können. Das Gremium wird von den teilnehmenden Organisationen benannt. Das Bewertungsgremium beurteilt die Ideenskizzen anhand der in der gemeinsamen Bekanntmachung beschriebenen Bewertungskriterien.
Etwa 50 Ideenskizzen werden für die zweite Verfahrensstufe vorgeschlagen. Die erfolgreichen Konsortien werden eingeladen, ihre Ideen zu Vollanträgen auszuarbeiten. Nicht erfolgreiche Konsortien erhalten eine Gesamtbewertung der Qualität ihrer Ideenskizzen.
Aus der Vorlage einer Ideenskizze kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
7.2.2 Vorlage und Auswahl von Vollanträgen, Vorlage förmlicher Förderanträge und Entscheidungsverfahren
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Verbundkoordinatoren von positiv bewerteten Ideenskizzen vom Call Sekretariat zur Erstellung von Vollanträgen („Full proposals") in Abstimmung mit den Verbundpartnern aufgefordert.
Die Vollanträge sind für das transnationale Verbundvorhaben durch den Verbundkoordinator elektronisch unter https://ecall.ffg.at zu übermitteln.
Vorlagefrist für die Vollanträge beim Call Sekretariat (Übertragung ins elektronische Antragssystem) ist der
20. September 2017, 12.00 Uhr MEZ.
Die Vorlagefrist gilt nicht als Ausschlussfrist. Verspätet eingehende Vollanträge können möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden.
Die verbindlichen Vorgaben zur Einreichung und die zu verwendenden Antragsformulare werden ebenfalls auf den Internetseiten des JPI Urban Europe (www.jpi-urbaneurope.eu, www.sugi-nexus.org) und des Belmont Forums (www.belmontforum.org) veröffentlicht oder können beim Projektträger Jülich erfragt werden. Die Vorgaben zum Einreichungsverfahren sind unbedingt zu beachten, Abweichungen können zum Ausschluss des Vollantrags führen.
Aus der Vorlage eines Vollantrags kann kein Rechtsanspruch auf Förderung abgeleitet werden.
Die eingegangenen Vollanträge werden unter Beteiligung internationaler externer Gutachter nach folgenden Kriterien bewertet:
- Exzellenz (Schwellenwert 3 von 5 Punkten)
- Impact und Nutzerengagement (gesellschaftlicher und weiterer Impact der Projektergebnisse (Schwellenwert 3 von 5 Punkten)
- Qualität (Interdisziplinarität und Personal) sowie Effizienz der Projektimplementierung (Schwellenwert 3 von 5 Punkten)
Der Schwellenwert für die Auswahl von förderfähigen Projektvorschlägen liegt bei 10 Punkten.
Zusätzliche Auskünfte zu den Kriterien und den Bewertungsmaßstäben sind der gemeinsamen Bekanntmachung zu entnehmen. Auf der Grundlage der Bewertung werden dann die für eine Förderung geeigneten Projektideen ausgewählt. Das Auswahlergebnis wird den Verbundkoordinatoren schriftlich mitgeteilt.
Die deutschen Partner eines positiv bewerteten Vollantrags werden vom Projektträger aufgefordert, in Abstimmung mit dem vorgesehenen Verbundkoordinator einen förmlichen Förderantrag über das elektronische Antragssystem easy-Online (https://foerderportal.bund.de/easyonline) vorzulegen, über den nach abschließender Prüfung entschieden wird. Der förmliche Förderantrag soll eine deutsche Beschreibung des Gesamtprojektes sowie des deutschen Teilvorhabens beinhalten.
Grundsätzlich sind bei Einreichung eines Verbundvorhabens die Bestimmungen des BMBF im Rahmen der Projektförderung zu beachten. Formulare für förmliche Anträge sowie Richtlinien, Merkblätter und die Nebenbestimmungen können abgerufen werden unter https://foerderportal.bund.de/easy/easy_index.php?auswahl=easy_formulare&formularschrank=bmbf.
7.3 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen wurden.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und ist bis zum 31. März 2022 gültig.
Bonn, den 20. Dezember 2016
Bundesministerium
für Bildung und Forschung
Im Auftrag
Dr. Volkmar Dietz
Dr. Christoph Rövekamp
Dr. Gisela Helbig
Dr. Ulrich Katenkamp