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Bekanntmachung des BMBF zur Förderung von Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen

Stichtag: Aufnahme in die Förderung: 30. Juni 2027 / Anträge auf Auszahlung von Anerkennungszuschüssen: 30. September 2028 Programmausschreibungen

Richtlinie zur Förderung von Personen mit im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen (Bundesanzeiger vom 09.01.2025).

Ziel der Bundesregierung ist es, qualifizierte Fachkräfte für den deutschen Arbeitsmarkt zu gewinnen und eine qualifikationsadäquate Beschäftigung von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen zu fördern. Dafür wurden die Regelungen für die Einwanderung von Fachkräften aus Drittstaaten erleichtert.

Mit der Gewährung einer finanziellen Förderung nach dieser Richtlinie, dem Anerkennungszuschuss, sollen im Ausland qualifizierte Fachkräfte bei den ihnen entstehenden Ausgaben für ihr Anerkennungsverfahren unterstützt und ihnen damit die Finanzierung des Vorhabens erleichtert werden. Eine Anerkennung soll auch im Fall von beschränkten finanziellen Mitteln und nicht gegebener anderweitiger Unterstützung möglich sein.

Antragsberechtigt sind natürliche Personen,

  • die im Ausland ihre Berufsqualifikation erworben haben,
  • die ihren gewöhnlichen Aufenthalt beziehungsweise Hauptwohnsitz in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Aufenthaltsstatus oder dem Staat, in dem ihre Ausbildung abgeschlossen wurde,
  • denen im Sinne der Eigenleistungsfähigkeit nicht im ausreichenden Maße eigene finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Das ist der Fall, wenn das Jahreseinkommen der Antragstellenden einen Betrag von 32.000 Euro beziehungsweise 50.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Ehe- beziehungsweise Lebenspartnern nicht überschreitet. Maßgeblich ist die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, gemindert um die Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes; ein Ausgleich mit Verlusten ist nicht zulässig.

Für die Gewährung der Anerkennungszuschüsse ist das Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH die zentrale Förderstelle im Sinne der Förderrichtlinie. Sie ist für die Bearbeitung und Bewilligung der Anträge und die Abwicklung der Förderung zuständig.

Anträge auf Aufnahme in die Förderung können ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie fortlaufend, jedoch letztmalig am 30. Juni 2027 gestellt werden. Anträge auf Auszahlung können jedoch, sofern die Frist nach der vorstehenden Regelung noch nicht verstrichen ist, spätestens am 30. September 2028 eingereicht werden (Ausschlussfrist). Maßgeblich ist der Posteingang bei der zentralen Förderstelle.

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Diese Förderrichtlinie gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028.

Quelle: BMBF Redaktion: von Luis Franke, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Deutschland Global Themen: Berufs- und Weiterbildung Fachkräfte Förderung

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