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Bekanntmachung des BMWK und des BMBF zur Förderung internationaler Wasserstoffprojekte im Rahmen der fortgeschriebenen Nationalen Wasserstoffstrategie

Stichtag: wird im Rahmen der jeweilgen Förderrunde bekannt gegeben; Laufzeit der Förderrichtlinie befristet bis 30.06.2027 Programmausschreibungen

Zweite Förderrichtlinie für internationale Wasserstoffprojekte im Rahmen der fortgeschriebenen Nationalen Wasserstoffstrategie vom 06.11.2024 (Bundesanzeiger vom 15.11.2024)

Die erste Förderrichtlinie für internationale Wasserstoffprojekte vom 27. September 2021 hat ein erstes Angebot geschaffen, damit Kapazitäten zur Erzeugung, Speicherung und zum Transport von Wasserstoff und seinen Derivaten aus erneuerbaren Energien aufgebaut werden können.

Die zweite Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) der Förderrichtlinie für internationale Wasserstoffprojekte knüpft an die gewonnenen Erfahrungen sowie an die fortgeschrittenen Marktentwicklungen an und fokussiert auf die Vorbereitung und den Aufbau von verlässlichen und nachhaltigen Importstrukturen sowie begleitenden beziehungsweise vorbereitenden wissenschaftlichen Analysen und Studien.

Folgende drei Förderziele sollen erreicht werden:

  • der zeitnahe und zielgerichtete Aufbau eines globalen Marktes für erneuerbaren Wasserstoff und seine Derivate und die hierdurch bewirkte Preissenkung durch Skalierung und Innovation,
  • die Förderung des Einsatzes und der Anwendung von Technologien zur Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und seinen Derivaten von Unternehmen mit Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland,
  • die Vorbereitung und Umsetzung von Importrouten nach Deutschland.

Geförderte Vorhaben sollen der Umsetzung dieser drei Förderziele dienen und werden in Bezug auf ihren Beitrag zur Zielerreichung bewertet. Darüber hinaus sollen die Vorhaben einen messbaren Beitrag zur Einsparung von Treibhausgas-Emissionen leisten. Zur Erreichung dieser Ziele sollen nachhaltige Produktionsmöglichkeiten für erneuerbaren Wasserstoff und seine Derivate in Zusammenarbeit mit Partnerländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz systematisch erschlossen werden. Da ein Schwerpunkt der Wasserstoff-Importstrategie der Bundesregierung auf der Diversifizierung der Lieferländer für Energie liegt, sollen nachhaltige Vorhaben in unterschiedlichen Umsetzungsländern angereizt werden. Die Förderung soll sich nicht auf eine Technologie konzentrieren, sondern sie soll die Erprobung und Skalierung unterschiedlicher Technologien unter unterschiedlichen klimatischen Bedingungen ermöglichen.

Die Förderung erfolgt im Rahmen von zwei Modulen:

  • Modul 1 fokussiert auf die industrielle Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff und seinen Derivaten
  • Modul 2 ad­ressiert hierzu begleitende Vorhaben der Grundlagenforschung und industriellen Forschung, wissenschaftliche Studien und Ausbildungsmaßnahmen.

Bewilligende Stelle für Vorhaben zu Modul 1 ist das BMWK, für Vorhaben zu Modul 2 das BMBF. Für die Administration der Förderrichtlinie haben BMWK und BMBF den Projektträger Jülich beauftragt. Das Zuwendungsverfahren ist zweistufig ausgestaltet, bestehend aus Projektskizze und förmlichem Zuwendungsantrag. Die Einreichung der Projektskizzen erfolgt im Rahmen von Förderrunden, welche auf der Internetseite https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Dossier/wasserstoff.html angekündigt werden.

Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der AGVO zuzüglich einer Anpassungsperiode von sechs Monaten, mithin bis zum 30. Juni 2027, befristet. Sollte die zeitliche Anwendung der AGVO ohne die Beihilferegelung betreffende relevante inhaltliche Veränderungen verlängert werden, verlängert sich die Laufzeit dieser Förderrichtlinie entsprechend, aber nicht über den 31. Dezember 2028 hinaus. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushaltsmittel. Sollten die für ein gefördertes Vorhaben für ein bestimmtes Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel nicht in diesem Haushaltsjahr verwendet werden, besteht kein Rechtsanspruch auf Verschiebung der Haushaltsmittel in ein folgendes Haushaltsjahr.

Quelle: BMBF Redaktion: von Miguel Krux, VDI Technologiezentrum GmbH Länder / Organisationen: Deutschland Global Themen: Energie Engineering und Produktion Förderung Innovation Physik. u. chem. Techn. Umwelt u. Nachhaltigkeit Wirtschaft, Märkte

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